Rechtstracker.at

Anl. 1 MGV 1999

Fassungen
24.07.1999 bis 30.03.2001 — BGBl. II Nr. 246/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.07.200630.06.2007 § → § · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Anl. 130.03.200230.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 143/2002
Anl. 131.03.200129.03.2002 § → § BGBl. II Nr. 139/2001
Anl. 124.07.199930.03.2001 § → § BGBl. II Nr. 246/1999
Anl. 101.04.199923.07.1999 BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

24.07.1999BGBl. II Nr. 246/1999

Außerkrafttretensdatum

30.03.2001danach: BGBl. II Nr. 139/2001

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anlage

zu Paragraph 25

Die Bestimmung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch hat nach folgender Vorgangsweise zu erfolgen:

römisch eins. Beurteilungskriterien, Anzahl der Untersuchungen und Untersuchungsmethoden

  1. Ziffer eins
    Fettgehalt
    bei getrennter Übernahme von Früh- und Abendmilch mindestens vier Untersuchungen alternierend, bei Tagesgemelken oder größeren Intervallen mindestens drei Untersuchungen pro Monat
    Routinemethode: Infrarotspektralphotometrie
    Referenzmethode: DIN 10310
  2. Ziffer 2
    Eiweißgehalt
    wie bei Ziffer eins
    Routinemethode: Infrarotspektralphotometrie
    Referenzmethode: ÖNORM DIN 10334
  3. Ziffer 3
    Keimzahl
    mindestens zwei Untersuchungen pro Monat
    Routinemethode: automatisierte fluoreszenzoptische
    Keimzählmethode
    Referenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang römisch zwei
  4. Ziffer 4
    Somatische Zellen
    mindestens zwei Untersuchungen pro Monat
    Routinemethode: automatisierte fluoreszenzoptische
    Zellzählmethode
    Referenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang II/VII
  5. Ziffer 5
    Hemmstoffe
    mindestens eine Untersuchung pro Monat
    Routinemethode: Brillantschwarz-Reduktionstest
    Referenzmethode: ÖNORM DIN 10182 (Teil 1)
  6. Ziffer 6
    Gefrierpunkt
    Die Kontrollen sind zumindest monatlich vorzunehmen, bis 2001 können die Untersuchungen zumindest vierteljährlich vorgenommen werden, wenn dies durch die technische und personelle Ausstattung des Labors bedingt ist.
    Routinemethode: Kryoskopie, Infrarot-Methode

Referenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang II/I

Sofern auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird, hat die AMA auf Antrag einzelne Gerätetypen zuzulassen und kann darüber hinaus auf Antrag anstelle der unter Ziffer eins bis 6 genannten Routinemethoden ein anderes Untersuchungsverfahren zulassen. Hinsichtlich der Beschreibung, Standardisierung und Durchführung der Untersuchungen werden von der AMA mittels Merkblatt den Labors die für eine ordnungsgemäße Durchführung der einzuhaltenden Vorgangsweise notwendigen Informationen nach dem Stand der Technik bekanntgegeben.

römisch zwei. Bewertung der Ergebnisse

  1. Ziffer eins
    Bewertungsgrundlagen
    1. Litera a
      Fettgehalt:
      Grundlage für die Bewertung bildet das auf zwei Nachkommastellen abgerundete arithmetische Mittel der Untersuchungsergebnisse gemäß Teil römisch eins Ziffer eins,
    2. Litera b
      Eiweißgehalt:
      wie bei Litera a
    3. Litera c
      Keimzahl:
      Grundlage für die Bewertung bildet der festgestellte Keimzahlvergleichswert (arithmetisches Mittel) des Abrechnungsmonats. Liegt dieser Wert über dem festgelegten Grenzwert der Bewertungsstufe 1, so ist das geometrische Mittel des Abrechnungsmonats und des dem Abrechnungsmonat vorangegangenen Monats (im Folgenden: der letzten zwei Monate) als Bewertung für die Bewertungsstufe 1 dann heranzuziehen, wenn das Ergebnis zumindest die Bewertungsstufe 1 ergibt. Bei Neulieferanten (das sind Lieferanten, bei denen keine Untersuchungsergebnisse aus dem dem Abrechnungsmonat vorangegangenen Monat vorliegen) werden Keimzahlvergleichswerte von 50 000/ml angenommen.
    4. Litera d
      Somatische Zellen:
      Grundlage für die Bewertung bildet der festgestellte Vergleichswert an somatischen Zellen des Abrechnungsmonats (arithmetisches Mittel). Liegt dieser Wert über dem festgelegten Grenzwert der Bewertungsstufe 1, so ist das geometrische Mittel der letzten zwei Monate als Bewertung für die Bewertungsstufe 1 dann heranzuziehen, wenn das Ergebnis zumindest die Bewertungsstufe 1 ergibt. Bei Neulieferanten werden Zellzahlvergleichswerte von 250 000/ml angenommen.
    5. Litera e
      Hemmstoffe:
      Grundlage für die Bewertung bildet das festgestellte Ergebnis der Hemmstoffuntersuchung im Abrechnungsmonat. Liegt ein hemmstoffpositives Ergebnis vor, so ist der Milcherzeuger umgehend vom zuständigen Abnehmer nachweislich zu verständigen und von der Übernahme auszuschließen. Die Milch ist so lange nicht verkehrsfähig, bis der Milcherzeuger durch ein unter Ziffer 5, genanntes Labor den Nachweis der Hemmstofffreiheit seiner Anlieferungsmilch erbringt. Liegt in einem Abrechnungsmonat ein hemmstoffpositives Ergebnis vor, so ist die außerhalb der Liefersperre übernommene Milch als hemmstoffpositiv einzustufen.
    6. Litera f
      Gefrierpunkt (Gefrierzahl):
      Grundlage für die Bewertung ist der festgestellte Gefrierpunkt (Gefrierzahl) im Abrechnungsmonat. Ein Grenzwert von -0,515 C Festzeitmethode (kritische Differenz = 0,004 C) darf nicht überschritten werden. Wird der festgestellte Grenzwert unter Berücksichtigung der kritischen Differenz zweimal in Folge überschritten, so ist eine Vollprobe (Stallprobe) zu veranlassen und nach der Kryoskopiemethode zu untersuchen. Bei Nachweis von Fremdwasser in der Anlieferungsmilch ist die Milch nicht verkehrsfähig.
  2. Ziffer 2
    Protokollführung durch die Labors
    Die Untersuchungsergebnisse sind in Protokollen (auch in EDV-Ausdrucken) mit der Bezeichnung der Proben, der Angaben des Datums der Probenahme und des Datums der Untersuchung festzuhalten und mit der Unterschrift des mit der Untersuchung Beauftragten zu versehen. Die Protokolle oder die entsprechenden elektronischen Datenträger sind in der Untersuchungsstelle mindestens drei Jahre aufzubewahren. Bei den elektronischen Datenträgern muß für die Dauer der Aufbewahrung die Lesbarkeit gesichert sein.
  3. Ziffer 3
    Einstufung nach Qualitätsmerkmalen
    1. Litera a
      Für die Einstufung nach Qualitätsmerkmalen gelten folgende Bewertungsstufen:

      Beurteilungskriterium         Grenzwert        Bewertungsstufe

      Keimzahl                     bis 50 000/ml             S

                                   bis 100 000/ml            1

                                   über 100 000/ml           2

      Zellzahl                     bis 250 000/ml            S

                                   bis 400 000/ml            1

                                   über 400 000/ml           2

  1. Litera b
    Für die Einstufung in die Bewertungsstufe S muß sowohl der unter Litera a, für diese Bewertungsstufe angeführte Grenzwert bei der Keimzahl als auch bei der Zellzahl erreicht werden. Wenn die Milch im Untersuchungsmonat auch nur vorübergehend nicht verkehrsfähig ist oder eine hemmstoffpositive Probe vorliegt, kann eine Einstufung in die Bewertungsstufe S oder 1 nicht erfolgen.
  2. Litera c
    Für die Monatslieferung der Milch eines Milcherzeugers, die in einem Qualitätskriterium nicht mindestens den Anforderungen der Bewertungsstufe 1 entspricht, sind Qualitätsabschläge vorzunehmen. Die Höhe der Qualitätsabschläge ist mit Gültigkeitsdauer von mindestens einem Zwölfmonatszeitraum zwischen Milcherzeuger und Abnehmer im Liefervertrag oder einem integrierten Bestandteil des Liefervertrags zu regeln.
  3. Litera d
    Milch mit positivem Hemmstoffnachweis, mit Fremdwasserzusatz sowie bei rechtskräftig festgestellten Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen, ist nicht verkehrsfähig. Sofern aus technischen Gründen derartige Milch vor der Feststellung der vorgenannten Mängel übernommen werden muß, können auch für diese Milch Abschläge erfolgen. Der Abschlag entspricht der Summe der im Liefervertrag vereinbarten höchsten Abzüge bei Keimzahl und Zellzahl.
  1. Ziffer 4
    Vorgangsweise bei fehlenden Proben
    1. Litera a
      Fallen Proben aus, so sind - soweit es technisch möglich ist - Nachuntersuchungen durchzuführen. Wenn keine Nachuntersuchung möglich ist, sind die Ergebnisse der vorhandenen Untersuchungen für die Einstufung heranzuziehen.
    2. Litera b
      Liegen für das Abrechnungsmonat - aus welchen Gründen immer - keine Proben vor, so ist das Ergebnis des Vormonats heranzuziehen. Liegen auch für den Vormonat keine Ergebnisse vor, so werden Vergleichswerte von 50 000 Keimen/ml bzw. 250 000 Zellen/ml zur Berechnung herangezogen.
    3. Litera c
      Bei Fehlen von Proben für die Feststellung des Fettgehaltes und des Eiweißgehaltes dient das arithmetische Mittel der vorhandenen Ergebnisse bzw. das Ergebnis einer einzigen Probe als Auszahlungsgrundlage.
    4. Litera d
      Liegt überhaupt kein Untersuchungsergebnis vor, so ist die Auszahlung auf der Basis des Durchschnitts des Abnehmers des letzten Abrechnungsmonats vorzunehmen.
  2. Ziffer 5
    Gegenproben
    Der Milcherzeuger ist berechtigt, im Rahmen der routinemäßigen Probenahmen Gegenproben durch befugte Personen ziehen und bei einer hiefür autorisierten Untersuchungsstelle seiner Wahl überprüfen zu lassen. Als autorisierte Stellen gelten andere anerkannte Labors und staatliche Untersuchungsanstalten, wie die Bundesanstalten für Milchwirtschaft, die Untersuchungsanstalten gemäß Paragraph 42, Lebensmittelgesetz 1975 und das Qualitätslabor der Agrarmarkt Austria. Gegenproben sind mittels Referenzmethoden zumindest in Doppelbestimmung zu untersuchen. Ist die Differenz der Ergebnisse zwischen der Routineprobe und der Gegenprobe größer als der Wert der kritischen Differenz der Referenzmethode gemäß ISO 5725 (1994), so ist das Ergebnis der Gegenprobe als gültig anzusehen. Ist die Differenz der Ergebnisse geringer als die kritische Differenz, ist das Ergebnis der Routineprobe heranzuziehen. Im ersten Fall trägt die Kosten für Probenahme und Untersuchung der Abnehmer, im zweiten Fall der Milcherzeuger. Die kritischen Differenzen betragen (Doppelbestimmung in beiden Labors):

   Fettgehalt (DIN 10310)                      0,19%

   Eiweißgehalt (ÖNORM DIN 10334)              0,16 g/100g

   Gefrierpunkt (91/180 (EWG) Anhang II/I)     0,005 Grad C

   Gesamtkeimzahl (91/180 (EWG) Anhang II)     noch nicht festgelegt

   somatische Zellen (91/180                   noch nicht festgelegt

   (EWG) Anhang II/VII)

   Hemmstoffe (ÖNORM DIN 10182 Teil 1)         nicht anwendbar

  1. Ziffer 6
    Untersuchungskosten
    Die Gesamtkosten der Untersuchungen zur Feststellung der Qualitätsmerkmale und der Inhaltsstoffe der angelieferten Milch einschließlich der Kosten für die Probenahme und den Probentransport sind von den Abnehmern im Verhältnis der untersuchten Probenanzahl zu tragen.

römisch drei. Probenahme und Probentransport

  1. Ziffer eins
    Probenehmer
    Die Probenahme hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen. Als fachliche Eignung wird jedenfalls eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende fachliche Unterweisung in sämtlichen Fragen der Probenahme und des Probentransports angesehen. Diese Unterweisung wird von der zuständigen Untersuchungsstelle bzw. vom Milchprüfring oder im Zusammenhang mit der Ausbildung der Milchsammelwagenfahrer im Rahmen der Fahrerschulung an den Bundesanstalten für Milchwirtschaft durchgeführt. Die Eignung zur Probenahme ist nach erfolgter Unterweisung von der Ausbildungsstelle zu bestätigen. Die Schulung der Probenehmer ist nach drei Jahren zu wiederholen.
  2. Ziffer 2
    Probenahmetermine
    Bei täglich zweimaliger Anlieferung erfolgt die Probenahme abwechselnd aus der Morgenmilch und aus der Abendmilch. Die mit der Probenahme befaßten Personen werden über das Datum der Probenahme kurzfristig in Kenntnis gesetzt. Diese Meldung ist streng vertraulich zu behandeln und darf Unbefugten nicht mitgeteilt werden. Es dürfen auch keine wie immer gearteten Äußerungen abgegeben bzw. Handlungen gesetzt werden, aus denen ein Hinweis über den Termin einer bevorstehenden Probenahme abgeleitet werden kann. Des weiteren dürfen keine Informationen über die Ergebnisse an die Landwirte gegeben werden, aus denen geschlossen werden kann, daß es im laufenden Monat zu keinen weiteren Probenahmen kommen wird. Informationen über vorliegende Mißstände sind jedoch zulässig.
  3. Ziffer 3
    Probemenge
    Pro Milcherzeuger darf nur eine Milchprobe an die Untersuchungsstelle weitergeleitet werden. Diese ist so zu ziehen, daß sie repräsentativ für die gesamte Liefermenge zum Zeitpunkt der Probenahme ist. Die Probegefäße sind soweit zu füllen, daß eine ordnungsgemäße Durchmischung vor der Untersuchung ermöglicht wird.
  4. Ziffer 4
    Geräte und Gefäße für die Probenahme
    Zur Probenahme sind Geräte und Gefäße gemäß ÖNORM N 2500 zu verwenden. Die Probeflaschen sind in geeigneter Weise zu verschließen. Im Fall von Neuanschaffungen nach dem 1. Jänner 1996 sind Probeflaschen gemäß ÖNORM L 5266 zu verwenden.
  5. Ziffer 5
    Automatische Probenahme

(1) Eine automatische Probenahme bei Milchsammelwagen und bei stationären Geräten kann grundsätzlich nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  1. Litera a
    Die Probenahmeanlage wird entsprechend den Anforderungen der ÖNORM L 5265 vor dem Ersteinsatz einer Erstprüfung unterzogen und daraufhin mittels Zertifikat für die Eignung zur Probenahme freigegeben. Die AMA hat den Umfang der Erstprüfung festzulegen. Spätestens zwei Monate nach dem Jahrestag der Erstprüfung bzw. der letzten Routineprüfung der Anlage ist eine Routineprüfung durch ein anerkanntes Labor vorzunehmen. Wird die jährliche Prüfung vor dem Ablauf eines Jahres vorgenommen,so beginnen die Fristen ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen. Bei Probenahmeanlagen, welche bei zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Nachprüfungen beanstandet wurden, ist eine Kontrollprüfung im Umfang der Erstprüfung vorzunehmen.
  2. Litera b
    Probenahmeanlagen, welche eine Prüfung nicht bestanden haben, sind zur Probenahme nicht zugelassen. Die Prüfplakette (siehe Litera c,) ist jedenfalls nach einem negativen Prüfungsergebnis zu entfernen. Ein Einsatz des Probenahmesystems ist erst nach bestandener Nachprüfung möglich. Probenahmeanlagen, welche die jährliche Routineprüfung nicht bestanden haben und einer Nachprüfung unterzogen werden, sind nach spätestens sechs Monaten nochmals zu überprüfen. Die zweimonatige Überziehungsfrist gilt auch in diesem Fall, die Jahresfrist beginnt aber ab Ende des sechsten Monats.
  3. Litera c
    Zum Nachweis der normgerechten und mit positivem Ergebnis abgeschlossenen Prüfung am Milchsammelwagen wird an geeigneter sichtbarer Stelle eine Prüfplakette gemäß ÖNORM L 5268 (Ausgabetag 1. April 1987) angebracht. Am Probenahme- bzw. Abschlauchsystem dürfen zwischen den Prüfintervallen keine nachträglichen Änderungen auch nicht von Seiten des Herstellers vorgenommen werden, welche den Bedingungen zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht mehr entsprechen. Wird ein funktionsbeeinträchtigender Eingriff durchgeführt, muß die normgerechte Funktionsweise im Hinblick auf die ÖNORM L 5265 durch eine Zwischenprüfung kontrolliert werden.
  4. Litera d
    Zur Aufnahme der Probeflaschen sind Stativkästen gemäß ÖNORM
    L 5267 (Ausgabetag 1. Oktober 1986) zu verwenden. Sollten Milchsammelwagen im Einsatz sein, die der ÖNORM nicht entsprechen, so ist die Anlage auf diese ÖNORM umzurüsten. Mit Genehmigung der AMA können auch nicht der ÖNORM L 5267 entsprechende Stativkästen verwendet werden, sofern es sich um ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU anerkanntes System handelt und besondere Gründe für diese Verwendung vorliegen.

(2) Vor und während des Abschlauchens ist die Milch im Behälter durchzumischen. Dabei sind analog die Bestimmungen der Ziffer 4 und Ziffer 6, einzuhalten. Beim Abschlauchen aus den Milcherzeugergefäßen ist sicherzustellen, daß eine nachteilige Beeinflussung der Probe nicht erfolgt.

(3) Zur Reinigungskontrolle des Probenahmegerätes sind am Beginn der Probenahme eine oder mehrere Proben von Hand aus und parallel dazu mittels Probenahmegerät zu ziehen. Weisen die Ergebnisse der Keimzahlbestimmung auf Reinigungsmängel hin, so ist die Probenahme nach neuerlicher Reinigung zu wiederholen. Auch andere gleichwertige Kontrollen sind zugelassen.

  1. Ziffer 6
    Probenahme aus Behältern
    Die Probenahme kann aus der Kanne, aus den Hofbehältern, aus dem Meßgefäß oder aus dem Wiegebehälter erfolgen. Zum Durchmischen sind Geräte gemäß ÖNORM N 2500 zu verwenden. Im Meßgefäß kann die Milch auch durch wiederholtes Eintauchen des Schwimmers durchgemischt werden. Das Ausleeren der Milch in den Wiegebehälter wird bei Vorhandensein eines Prallsiebes als ausreichende Durchmischung angesehen. Bei Kühlwannen und Hofbehältern erfolgt das Durchmischen mit dem Rührstab oder mit dem Rührwerk. Falls die zu prüfende Milch auf mehrere Kannen verteilt ist, so werden dem jeweiligen Inhalt entsprechende Teilmengen entnommen und aus deren Gemisch hierauf eine repräsentative Durchschnittsprobe gezogen.
  2. Ziffer 7
    Bezeichnung der Proben und Protokollführung
    Ein bestimmtes System der Einordnung der Proben in Stative und Versandbehälter sowie der Protokollführung mit Datum, Betrieb, Lieferantennummer, Name und Unterschrift des Probenehmers nach den technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten hat zu gewährleisten, daß jede einzelne Probe mit Sicherheit identifiziert werden kann. Bei Einsatz einer elektronischen Probenidentifikation ist auf die ÖNORM L 5240 und ÖNORM L 5266 Bedacht zu nehmen. Der Abnehmer hat ferner zu bestätigen, daß bei der Probenahme insbesondere die Bestimmungen gemäß der Ziffer 2 und Ziffer 5, eingehalten wurden.
  3. Ziffer 8
    Aufbewahrung und Transport der Proben
    Die gefüllten Probegefäße sind während des Transportes kühl aufzubewahren. Während des Transportes sind die Proben auch vor Verschmutzung zu schützen. Die Proben sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt an ein gemäß Paragraph 25, anerkanntes Labor zu senden, von diesem zu übernehmen und ordnungsgemäß bis zur Untersuchung aufzubewahren.
  4. Ziffer 9
    Konservierung der Proben

(1) Die Rohmilchproben, ausgenommen jene für den Hemmstoffnachweis, sind mittels einer Lösung auf der Basis von Natriumazid und Chloramphenicol, welche zur Stabilisierung des pH-Wertes Trinatriumcitrat-5,5-hydrat enthält, zu konservieren. Bromphenolblau wird als Farbstoff zugesetzt. Die Dosierung der Konservierungslösung beträgt 0,1 ml pro 40 ml Milchprobe.

(2) Konservierte Proben dürfen bei einem Temperaturbereich bis 20 Grad C sechs Stunden und bei zirka 4 Grad C weitere 72 Stunden aufbewahrt werden.

(3) Die von den Labors zu verwendende Konservierungslösung ist in einer Firma herzustellen, die von der Agrarmarkt Austria beauftragt wird und die qualitätsgesichert arbeitet und daher die Konservierungswirkung garantieren kann.

Schlagworte

Frühmilch, Probenahmesystem

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR12091266

Alte Dokumentnummer

N5199913584U