Rechtstracker.at

§ 33 MGV 1999

Fassungen
24.07.1999 bis 30.03.2001 — BGBl. II Nr. 246/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3301.04.200430.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 140/2004 · aufgehoben
§ 3301.04.200331.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 143/2002
§ 3331.03.200231.03.2003 § → § BGBl. II Nr. 143/2002
§ 3331.03.200130.03.2002 § → § BGBl. II Nr. 139/2001
§ 3324.07.199930.03.2001 § → § BGBl. II Nr. 246/1999
§ 3301.04.199923.07.1999 BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

24.07.1999BGBl. II Nr. 246/1999

Außerkrafttretensdatum

30.03.2001danach: BGBl. II Nr. 139/2001

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Direktverkaufs-Referenzmenge

Paragraph 33, (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1995,, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.

  1. Absatz 2,Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80% der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölfmonatszeitraums heranzuziehen.
  2. Absatz 3,Stellt sich im Zuge einer Vorortkontrolle heraus, daß insbesondere anhand der vorhandenen Aufzeichnungen und Produktionsgrundlagen die als direkt abgegeben gemeldete Menge nicht plausibel ist, erfolgt eine endgültige Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge im nachgewiesenen tatsächlichen Ausmaß des Direktverkaufs mit Wirkung ab dem laufenden Zwölfmonatszeitraum.
  3. Absatz 4,Für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen
    1. Ziffer eins
      gelten die Paragraphen 5, 7, 10, 11, 13, 26 und 28 entsprechend,
    2. Ziffer 2
      ist im Falle einer Aufteilung eines Betriebes Paragraph 6, mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, dann nicht erfolgt, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustandegekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs benötigt,
    3. Ziffer 3
      sind die Paragraphen 8 und 9 mit der Maßgabe anwendbar, daß Direktverkaufs-Referenzmengen(-anteile), die für die Abgabe von Milch im Rahmen der Verfütterung durch andere landwirtschaftliche Betriebe beantragt wurden, weder gemäß Paragraph 8, noch gemäß Paragraph 9, auf andere Betriebe übertragen werden können,
    4. Ziffer 4
      ist Paragraph 28, mit der Maßgabe anzuwenden, dass unbeschadet einer gegebenenfalls durch den Abnehmer erfolgten Mitteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge die AMA dem Milcherzeuger die zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge bis Ende September mitzuteilen hat.
  4. Absatz 5,Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Paragraph 15, Absatz 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 6,Im Fall des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe der Verbraucher oder des Abgabeorts und der Händler samt Adresse sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen.
  6. Absatz 7,Ist die Direktverkaufs-Referenzmenge in Anwendung des Artikel 4, Absatz 2, dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden, so gilt abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, eine für den nächstfolgenden Zwölfmonatszeitraum gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 fristgerecht abgegebene Meldung gleichzeitig als Antrag auf Wiederzuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Meldung erfolgt.

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR12091311

Alte Dokumentnummer

N5199916286A