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§ 33 MGV 1999

Fassungen
01.04.2004 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 140/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3301.04.200430.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 140/2004 · aufgehoben
§ 3301.04.200331.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 143/2002
§ 3331.03.200231.03.2003 § → § BGBl. II Nr. 143/2002
§ 3331.03.200130.03.2002 § → § BGBl. II Nr. 139/2001
§ 3324.07.199930.03.2001 § → § BGBl. II Nr. 246/1999
§ 3301.04.199923.07.1999 BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.04.2004BGBl. II Nr. 140/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Direktverkaufs-Referenzmenge

Paragraph 33, (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1995,, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.

  1. Absatz 2,Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80% der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölfmonatszeitraums heranzuziehen.
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2001,)
  3. Absatz 4,Für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen
    1. Ziffer eins
      gelten die Paragraphen 5, 7, 10, 11, 12 a, 13 und 26 entsprechend,
    2. Ziffer 2
      ist im Falle einer Aufteilung eines Betriebes Paragraph 6, mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, dann nicht erfolgt, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustandegekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs benötigt,
    3. Ziffer 3
      sind die Paragraphen 8 und 9 mit der Maßgabe anwendbar, daß Direktverkaufs-Referenzmengen(-anteile), die für die Abgabe von Milch im Rahmen der Verfütterung durch andere landwirtschaftliche Betriebe beantragt wurden, weder gemäß Paragraph 8, noch gemäß Paragraph 9, auf andere Betriebe übertragen werden können,
    4. Ziffer 4
      ist Paragraph 28, mit der Maßgabe anzuwenden, dass unbeschadet einer gegebenenfalls durch den Abnehmer erfolgten Mitteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge die AMA dem Milcherzeuger die zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge bis Ende September mitzuteilen hat.
  4. Absatz 5,Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge, sofern es sich nicht um eine gemäß Paragraph 39, Absatz 2 a, umgewandelte Menge handelt, auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Paragraph 15, Absatz 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 6,Im Falle des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe des Erwerbers samt Adresse bzw. gegebenenfalls des Abgabeorts sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht, hat der Direktverkäufer für die gesamte in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland verbrachte Menge die Zusatzabgabe zu entrichten.
  6. Absatz 7,Ist die Direktverkaufs-Referenzmenge in Anwendung von Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1392 aus 2001, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden, so gilt abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, eine für den nächstfolgenden Zwölfmonatszeitraum gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1392 aus 2001, fristgerecht abgegebene Meldung gleichzeitig als Antrag auf Wiederzuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum, in dem die Meldung erfolgt.

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR40050922