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§ 182 MinroG

Fassungen
01.03.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 38/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 182 heute10.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 80/2015
§ 18201.07.200509.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 85/2005
§ 18201.01.200230.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 21/2002
§ 18201.03.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 38/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 182

Inkrafttretensdatum

01.03.1999BGBl. I Nr. 38/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 21/2002

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Erlassung von Vorschriften über Sicherheitsmaßnahmen bei der Aufbereitung

Paragraph 182,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nähere Vorschriften für die Aufbereitung zu erlassen, sofern bei dieser Tätigkeit die im Anhang römisch eins der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, Amtsblatt Nr. L 10 aus 1997,, angeführten Stoffe in mindestens den dort angeführten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder soweit davon auszugehen ist, daß diese Stoffe bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren bei der Aufbereitung anfallen werden.
  2. Absatz 2,Ein schwerer Unfall im Sinne des Absatz eins, ist ein Brand, eine Explosion größeren Ausmaßes, eine Emission oder ein anderes Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen auf Grund der Aufbereitung ergibt, das unmittelbar oder später zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind.
  3. Absatz 3,Mit Verordnung nach Absatz eins, sind nähere Festlegungen zu treffen über
    1. Ziffer eins
      Mitteilungspflichten des Bergbauberechtigten gegenüber der Behörde vor Aufnahme der Aufbereitung, bei einer wesentlichen Vergrößerung der bekanntgegebenen Menge und einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form des gefährlichen Stoffes gegenüber den früheren Angaben sowie bei einer endgültigen Einstellung dieser Tätigkeit.
    2. Ziffer 2
      Mitteilungspflichten des Bergbauberechtigten gegenüber der Behörde bei einer am 1. Jänner 1999 bereits durchgeführten Tätigkeit im Sinne der Ziffer eins,
    3. Ziffer 3
      Meldungen des Bergbauberechtigten nach einem schweren Unfall im Sinne des Absatz 2, an die Behörde.
    4. Ziffer 4
      Sicherheitsabstände zwischen Anlagen, in denen Tätigkeiten nach Ziffer eins, ausgeübt werden, und Bauten und anderen Anlagen (Paragraph 153, Absatz 2,).
    5. Ziffer 5
      ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle.
  4. Absatz 4,Sind bei der Aufbereitung gefährliche Stoffe in Mengen, die den in Anhang römisch eins Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Richtlinie 96/82 EG entsprechen oder darüberliegen, vorhanden oder vorgesehen oder ist davon auszugehen, daß diese Stoffe bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren bei der Aufbereitung anfallen werden, hat die Verordnung nach Absatz eins, auch Vorschriften über die Verpflichtung des Bergbauberechtigten
    1. Ziffer eins
      einen Sicherheitsbericht zu erstellen, regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren und
    2. Ziffer 2
      betriebsinterne Notfallpläne zu erstellen, regelmäßig zu überprüfen oder zu erproben und erforderlichenfalls fortzuschreiben
    zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2013

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091496

alte Dokumentnummer

N5199957234L