Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 182Paragraph 182
Text
Erlassung von Vorschriften über Sicherheitsmaßnahmen bei der Aufbereitung
§ 182.Paragraph 182,
(1)Absatz eins,Die Regelungen des Abs. 2 und 3 haben zum Ziel, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.Die Regelungen des Absatz 2 und 3 haben zum Ziel, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
(2)Absatz 2,Wenn bei der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe die in der Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 der Gewerbeordnung 1994 oder
in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Gewerbeordnung 1994
angegebenen Menge vorhanden sind, sind mit Ausnahme des § 84d Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994 die §§ 84a bis 84g der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden. Zuständige Behörden sind die Behörden nach §§ 170 und 171.angegebenen Menge vorhanden sind, sind mit Ausnahme des Paragraph 84 d, Absatz 7, der Gewerbeordnung 1994 die Paragraphen 84 a bis 84 g der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden. Zuständige Behörden sind die Behörden nach Paragraphen 170 und 171,
(3)Absatz 3,Zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG und der “Helsinki-Konvention” sowie in Umsetzung von Änderungen dieser Richtlinie oder dieser Konvention hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) nähere Bestimmungen überZur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG und der “Helsinki-Konvention” sowie in Umsetzung von Änderungen dieser Richtlinie oder dieser Konvention hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (Paragraph 109, Absatz 3,) nähere Bestimmungen über
die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall (§ 84c Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994),die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall (Paragraph 84 c, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994),
das Sicherheitskonzept (§ 84c Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994),das Sicherheitskonzept (Paragraph 84 c, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1994),
den Sicherheitsbericht (§ 84c Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994),den Sicherheitsbericht (Paragraph 84 c, Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994),
die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichtes (§ 84c Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994),die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichtes (Paragraph 84 c, Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994),
die internen Notfallpläne (§ 84c Abs. 8 der Gewerbeordnung 1994) unddie internen Notfallpläne (Paragraph 84 c, Absatz 8, der Gewerbeordnung 1994) und
die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen (§ 84c Abs. 10 der Gewerbeordnung 1994)die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen (Paragraph 84 c, Absatz 10, der Gewerbeordnung 1994)
zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2013
Dokumentnummer
NOR40026451