Rechtstracker.at

§ 185 MinroG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 38/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 185 heute01.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 18501.01.200231.08.2025 § → § BGBl. I Nr. 21/2002
§ 18501.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 38/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 185

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 38/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 21/2002

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

römisch neun. Abschnitt

Vormerkungen und Übersichtskarten

Paragraph 185,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Vormerkungen über alle Bergbauberechtigungen sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die Bergbaugebiete (Paragraph 153, Absatz eins,) und diejenigen Gebiete zu ersehen sind, auf die sich die Bergbauberechtigungen beziehen. In den Übersichtskarten sind die Bergbaugebiete, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach Paragraph 156, Absatz 5, bezieht, besonders zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Die Vormerkungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsbegründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung. Den Vormerkungen und Mitteilungen im Sinne dieses Bundesgesetzes kommt die Wirkung eines Bescheides nicht zu.
  3. Absatz 3,Die Vormerkungen können auch automationsunterstützt geführt und Auszüge daraus automationsunterstützt hergestellt werden. Von den Vormerkungen können Auszüge verlangt werden.
  4. Absatz 4,Die Vormerkungen (das Bergbauinformationssystem) haben (hat) zu umfassen:
    1. Litera a
      die Art der Bergbauberechtigungen,
    2. Litera b
      die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über Bergbauberechtigungen,
    3. Litera c
      bei natürlichen Personen Name und Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name und Sitz der Bergbauberechtigten,
    4. Litera d
      Name, Anschrift, Bestellung und Funktion von verantwortlichen Personen und Bergbaubevollmächtigten,
    5. Litera e
      den Bergbaubetrieb bzw. die selbständige Betriebsabteilung,
    6. Litera f
      die Art und Beschaffenheit des mineralischen Rohstoffes,
    7. Litera g
      den Betriebszustand (in Betrieb, außer Betrieb, gefristet) sowie
    8. Litera h
      die Bergbaubetriebsart.
  5. Absatz 5,Die Einsicht in die in Absatz 4, Litera a bis c angeführten Daten in den Vormerkungen und in die Übersichtskarten ist jedem gestattet. Die Einsicht in die im Absatz 4, Litera d bis h angeführten Daten sowie die Übermittlung dieser Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Auskunft erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Das berechtigte Interesse an der Einsicht sowie Übermittlung der im Absatz 4, Litera d bis h angeführten Daten ist glaubhaft zu machen.
  6. Absatz 6,Die im Paragraph 171, Absatz eins und 2 genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alle die für die Führung der Vormerkungen und der Übersichtskarten erforderlichen Daten bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2013

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091499

alte Dokumentnummer

N5199957237L