Rechtstracker.at

§ 185 MinroG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.08.2025 — BGBl. I Nr. 21/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 185 heute01.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 18501.01.200231.08.2025 § → § BGBl. I Nr. 21/2002
§ 18501.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 38/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 185

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 21/2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025danach: BGBl. I Nr. 50/2025

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

römisch neun. Abschnitt

Vormerkungen und Übersichtskarten (Bergbauinformationssystem - BergIS)

Paragraph 185,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Vormerkungen über alle Bergbauberechtigungen sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die Bergbaugebiete (Paragraph 153, Absatz eins,) und diejenigen Gebiete zu ersehen sind, auf die sich die Bergbauberechtigungen beziehen. In den Übersichtskarten sind die Bergbaugebiete, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach Paragraph 156, Absatz 5, bezieht, besonders zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Die Vormerkungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsbegründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Vormerkungen und Übersichtskarten automationsunterstützt zu führen (Bergbauinformationssystem - BergIS), Auszüge daraus automationsunterstützt herzustellen und die in Absatz 4, Litera a bis d angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufzubereiten.
  4. Absatz 4,Das Bergbauinformationssystem hat zu umfassen:
    1. Litera a
      Angaben zur Bergbauberechtigung: Art, Bezeichnung, Geltungsdauer sowie die Lage nach Gemeinde, Katastralgemeinde (Nummer und Name) und - soweit es sich um Bergbaugebiete gemäß Paragraph 153, Absatz eins, handelt - nach Grundstücken,
    2. Litera b
      die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über Bergbauberechtigungen,
    3. Litera c
      die Übersichtskarten,
    4. Litera d
      Angaben zum Bergbauberechtigten: bei natürlichen Personen Name, Geburtsdatum und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz,
    5. Litera e
      Angaben zum Bergbaubevollmächtigten: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse,
    6. Litera f
      Angaben zum Fremdunternehmer, der nicht ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchführt: bei natürlichen Personen Name, Geburtsdatum und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz,
    7. Litera g
      Angaben zu den verantwortlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Dienstanschrift, Bestellung und Funktion,
    8. Litera h
      die in Paragraph 108, angeführten Angaben zum Bergbaubetrieb, zu selbständigen Betriebsabteilungen und zu Betriebsstätten,
    9. Litera i
      die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über die Betriebsstätten und über den Bergbaubevollmächtigten, den Fremdunternehmer und die verantwortlichen Personen,
    10. Litera j
      die Art, Beschaffenheit und Menge des mineralischen Rohstoffes innerhalb des von der Gewinnungsberechtigung erfassten Raumes oder die Ausdehnung der geologischen Struktur,
    11. Litera k
      Angaben zu Paragraph 112, Absatz 4,,
    12. Litera l
      die Bergbaubetriebsart.
  5. Absatz 5,Die Einsicht in die in Absatz 4, Litera a bis d angeführten Daten ist jedem gestattet. Die Einsicht in die in Absatz 4, Litera e bis l angeführten Daten sowie die Übermittlung dieser Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Auskunft erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Das berechtigte Interesse an der Einsicht oder Übermittlung der im Absatz 4, Litera e bis l angeführten Daten ist glaubhaft zu machen.
  6. Absatz 6,Vom Bergbauinformationssystem - BergIS können nach Maßgabe des Absatz 5, Auszüge verlangt werden. Die Auszüge können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.
  7. Absatz 7,Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat der Wirtschaftskammer Österreich die in das BergIS einzutragenden Daten zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Wirtschaftskammern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  8. Absatz 8,Die Übermittlung von in das BergIS einzutragenden Daten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit an die Bezirksverwaltungsbehörden und an die Landeshauptmänner ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Behörden gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  9. Absatz 9,Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptmänner sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die in Absatz 4, genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt bekannt zu geben.
  10. Absatz 10,Auf die in Absatz 4, Litera a bis d angeführten Daten sowie auf die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 7 bis 9 ist Paragraph 26, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR40026452