Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 223Paragraph 223
Text
Inkrafttreten
§ 223.Paragraph 223,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 121 tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.Paragraph 121, tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
(3)Absatz 3,Für die Vollziehung des V. Hauptstückes, der §§ 112 bis 117, des V. und VI. Abschnittes des VII. Hauptstückes, des III., IV. und IX. Abschnittes des IX. Hauptstückes, des X. Hauptstückes und des XV. Hauptstückes sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.Für die Vollziehung des römisch fünf. Hauptstückes, der Paragraphen 112 bis 117, des römisch fünf. und römisch sechs. Abschnittes des römisch sieben. Hauptstückes, des römisch drei., römisch vier. und römisch neun. Abschnittes des römisch neun. Hauptstückes, des römisch zehn. Hauptstückes und des römisch fünfzehn. Hauptstückes sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die im Paragraph 171, Absatz eins und 2 genannten Behörden zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den Paragraphen 170 und 171 Absatz 3, genannte Behörde vorgesehen ist und nicht Paragraph 217, gilt.
(4)Absatz 4,Für die Vollziehung der §§ 118 bis 121 sind die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2000 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.Für die Vollziehung der Paragraphen 118 bis 121 sind die im Paragraph 171, Absatz eins und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2000 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den Paragraphen 170 und 171 Absatz 3, genannte Behörde vorgesehen ist und nicht Paragraph 217, gilt.
(5)Absatz 5,Für die in den Abs. 3 und 4 nicht genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind für deren Vollziehung die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2001 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist.Für die in den Absatz 3 und 4 nicht genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind für deren Vollziehung die im Paragraph 171, Absatz eins und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2001 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den Paragraphen 170 und 171 Absatz 3, genannte Behörde vorgesehen ist.
(6)Absatz 6,§ 182 tritt mit 1. März 1999 in Kraft.Paragraph 182, tritt mit 1. März 1999 in Kraft.
(7)Absatz 7,§ 217 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind an die nach §§ 170 und 171 zuständigen Behörden abzutreten.Paragraph 217, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind an die nach Paragraphen 170 und 171 zuständigen Behörden abzutreten.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2013
Dokumentnummer
NOR12091536
alte Dokumentnummer
N5199957274L