Rechtstracker.at

§ 223 MinroG

Fassungen
01.01.1999 bis 07.08.2001 — BGBl. I Nr. 38/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 223

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 38/1999

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001danach: BGBl. I Nr. 98/2001

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Inkrafttreten

Paragraph 223,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 121, tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
  3. Absatz 3,Für die Vollziehung des römisch fünf. Hauptstückes, der Paragraphen 112 bis 117, des römisch fünf. und römisch sechs. Abschnittes des römisch sieben. Hauptstückes, des römisch drei., römisch vier. und römisch neun. Abschnittes des römisch neun. Hauptstückes, des römisch zehn. Hauptstückes und des römisch fünfzehn. Hauptstückes sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die im Paragraph 171, Absatz eins und 2 genannten Behörden zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den Paragraphen 170 und 171 Absatz 3, genannte Behörde vorgesehen ist und nicht Paragraph 217, gilt.
  4. Absatz 4,Für die Vollziehung der Paragraphen 118 bis 121 sind die im Paragraph 171, Absatz eins und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2000 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den Paragraphen 170 und 171 Absatz 3, genannte Behörde vorgesehen ist und nicht Paragraph 217, gilt.
  5. Absatz 5,Für die in den Absatz 3 und 4 nicht genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind für deren Vollziehung die im Paragraph 171, Absatz eins und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2001 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den Paragraphen 170 und 171 Absatz 3, genannte Behörde vorgesehen ist.
  6. Absatz 6,Paragraph 182, tritt mit 1. März 1999 in Kraft.
  7. Absatz 7,Paragraph 217, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind an die nach Paragraphen 170 und 171 zuständigen Behörden abzutreten.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2013

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091536

alte Dokumentnummer

N5199957274L