(3)Absatz 3,Die Bundesorgane haben mit der Herstellung der im Abs. 2 Z 1 angeführten Produkte ausschließlich die Gesellschaft, nach Eintragung der Abspaltung gemäß § 1a im Firmenbuch jedoch die „Österreichische Staatsdruckerei GmbH'', und mit der Herstellung der im Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Produkte ausschließlich die Gesellschaft, nach Errichtung von Tochtergesellschaften gemäß § 1 Abs. 9 jedoch die betreffende Gesellschaft, zu betrauen, es sei denn, daß die jeweilige Gesellschaft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, diese Aufgaben auftragsgemäß zu angemessenen Preisen durchzuführen. Für Druckprodukte im Sinne des Abs. 2 Z 3 gilt diese Verpflichtung darüber hinaus auch dann nicht, wennDie Bundesorgane haben mit der Herstellung der im Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Produkte ausschließlich die Gesellschaft, nach Eintragung der Abspaltung gemäß Paragraph eins a, im Firmenbuch jedoch die „Österreichische Staatsdruckerei GmbH'', und mit der Herstellung der im Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Produkte ausschließlich die Gesellschaft, nach Errichtung von Tochtergesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 9, jedoch die betreffende Gesellschaft, zu betrauen, es sei denn, daß die jeweilige Gesellschaft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, diese Aufgaben auftragsgemäß zu angemessenen Preisen durchzuführen. Für Druckprodukte im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, gilt diese Verpflichtung darüber hinaus auch dann nicht, wenn
die Herstellung durch die Hausdruckerei oder durch die Kopierstelle einer Bundesdienststelle wirtschaftlicher oder zweckmäßiger ist oder
die Herstellung durch die Druckerei einer Justizanstalt besorgt wird.