Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
09.05.2001 bis 24.04.2019 — BGBl. I Nr. 47/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 225.04.201930.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 34/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2023
§ 209.05.200124.04.2019 § → § BGBl. I Nr. 47/2001
§ 225.06.199908.05.2001 § → § BGBl. I Nr. 93/1999
§ 201.01.199724.06.1999 BGBl. I Nr. 1/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsdruckereigesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.05.2001BGBl. I Nr. 47/2001

Außerkrafttretensdatum

24.04.2019danach: BGBl. I Nr. 34/2019

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Unternehmensgegenstand

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist insbesondere die Herausgabe, die Herstellung, der Verlag und Vertrieb von Medienwerken und die Herstellung von sonstigen Druckprodukten.
  2. Absatz 2,Die Gesellschaft hat jedenfalls folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesdienststellen, bei deren Herstellungsprozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist,
    2. Ziffer 2
      die Drucklegung sowie den Vertrieb des Bundesgesetzblattes und über Auftrag des Präsidenten des Nationalrates bzw. des Bundesrates die Drucklegung sowie den Vertrieb der stenographischen Protokolle des Nationalrates und des Bundesrates,
    3. Ziffer 3
      die Drucklegung und den Vertrieb von amtlichen Verlautbarungsblättern für die Dienststellen des Bundes und
    4. Ziffer 4
      die Herstellung und den Verlag der Wiener Zeitung.
  3. Absatz 3,Die Bundesorgane haben mit der Herstellung der im Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Produkte ausschließlich die Gesellschaft, nach Eintragung der Abspaltung gemäß Paragraph eins a, im Firmenbuch jedoch die „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“, und mit der Herstellung der im Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Produkte ausschließlich die Gesellschaft, nach Errichtung von Tochtergesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 9, jedoch die betreffende Gesellschaft, zu betrauen, es sei denn, daß die jeweilige Gesellschaft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, diese Aufgaben auftragsgemäß zu angemessenen Preisen durchzuführen oder das betreffende Produkt dem Bundesorgan bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen vertraglichen Konditionen von einem Dritten preislich günstiger angeboten wird. Für Druckprodukte im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, gilt diese Verpflichtung darüber hinaus auch dann nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Herstellung durch die Hausdruckerei oder durch die Kopierstelle einer Bundesdienststelle wirtschaftlicher oder zweckmäßiger ist oder
    2. Ziffer 2
      die Herstellung durch die Druckerei einer Justizanstalt besorgt wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10007909

Dokumentnummer

NOR40018110