Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/1999Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Finanzierungsbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Mittel der Gesellschaft werden aufgebracht:
durch den jährlichen Pauschalbetrag gemäß § 2 Abs. 7 Bundesbahngesetz 1992;durch den jährlichen Pauschalbetrag gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Bundesbahngesetz 1992;
durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen, Krediten und sonstigen Kreditoperationen in in- und ausländischer Währung einschließlich Währungstauschverträgen.
durch Zahlungen aus Verträgen gemäß § 3 Z 4;durch Zahlungen aus Verträgen gemäß Paragraph 3, Ziffer 4,;
durch Zahlungen von im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für Zwecke dieser Gesellschaft veranschlagten Mitteln;
durch Rückflüsse aus gewährten Darlehen und sonstigen Krediten einschließlich Zinsen und durch Erträgnisse veranlagter Gesellschaftsmittel;
durch Beiträge Dritter, wie zum Beispiel aus Mitteln der EU oder regionaler Gebietskörperschaften;
durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.
(2)Absatz 2,Die Gesellschaft hat für den sich aus der Besorgung ihrer Geschäfte ergebenden Personal- und Sachaufwand aus den Einnahmen gemäß Abs. 1 selbst aufzukommen.Die Gesellschaft hat für den sich aus der Besorgung ihrer Geschäfte ergebenden Personal- und Sachaufwand aus den Einnahmen gemäß Absatz eins, selbst aufzukommen.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011
Dokumentnummer
NOR12092179
Alte Dokumentnummer
N5199961908L