Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzleipersonal-Verordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 170/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1965RGBl. Nr. 170 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 6.Paragraph 6,
Zur Erlangung der Stelle eines Kanzlisten oder Kanzleioffizials wird erfordert, daß der Bewerber den Besitz der für sämtliche Zweige des Kanzleidienstes erforderlichen Kenntnisse und praktischen Gewandtheit durch eine mit gutem Erfolge abgelegte Prüfung (erste Kanzleiprüfung) nachweise (§ 50 des Gesetzes vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217). Zur Erlangung der Stelle eines Kanzlisten oder Kanzleioffizials wird erfordert, daß der Bewerber den Besitz der für sämtliche Zweige des Kanzleidienstes erforderlichen Kenntnisse und praktischen Gewandtheit durch eine mit gutem Erfolge abgelegte Prüfung (erste Kanzleiprüfung) nachweise (Paragraph 50, des Gesetzes vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217).
Zur Erlangung der Stelle eines Kanzleidirektors, Kanzleivorstehers, eines Vollstreckungsbeamten oder eines Kanzleiassistenten wird erfordert, daß der Bewerber
die Mittelschulstudien zurückgelegt hat, und
den Besitz der für seine amtliche Tätigkeit erforderlichen besonderen Kenntnisse durch eine mit gutem Erfolge abgelegte Prüfung (zweite Kanzleiprüfung) nachweist (§ 18 des Gesetzes vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 111).den Besitz der für seine amtliche Tätigkeit erforderlichen besonderen Kenntnisse durch eine mit gutem Erfolge abgelegte Prüfung (zweite Kanzleiprüfung) nachweist (Paragraph 18, des Gesetzes vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 111).
Um die Stelle eines Grundbuchsvizedirektors, Grundbuchsführers oder eines Kanzleibeamten, der die Befähigung zur Grundbuchsführung besitzen muß, zu erlangen, wird der Nachweis der Ablegung der ersten Kanzlei- und der Grundbuchsführerprüfung, zur Erlangung der Stelle eines Grundbuchsdirektors außerdem der Nachweis der Zurücklegung der Mittelschulstudien gefordert.
Schlagworte
Ernennungserfordernisse, Anstellungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Dokumentnummer
NOR12092187
Alte Dokumentnummer
N61897120160