Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzleipersonal-Verordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 170/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 170 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 6.Paragraph 6,
Zur Erlangung der Stelle eines Kanzleidirektors, Kanzleivorstehers, eines Vollstreckungsbeamten oder eines Kanzleiassistenten wird erfordert, daß der Bewerber
die Mittelschulstudien zurückgelegt hat, und
den Besitz der für seine amtliche Tätigkeit erforderlichen besonderen Kenntnisse durch eine mit gutem Erfolge abgelegte Prüfung (zweite Kanzleiprüfung) nachweist (§ 18 des Gesetzes vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 111).den Besitz der für seine amtliche Tätigkeit erforderlichen besonderen Kenntnisse durch eine mit gutem Erfolge abgelegte Prüfung (zweite Kanzleiprüfung) nachweist (Paragraph 18, des Gesetzes vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 111).
Anmerkung
Die Änderung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.
183/1987 wirksam geworden.
Schlagworte
Ernennungserfordernisse, Anstellungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Dokumentnummer
NOR12102950
Alte Dokumentnummer
N61987190760