Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzleipersonal-Verordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 170/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1965RGBl. Nr. 170 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 20.Paragraph 20,
Von dem Erfordernisse des Vorbereitungsdienstes für die erste Kanzleiprüfung kann der Oberlandesgerichtspräsident denjenigen Prüfungswerbern die Nachsicht erteilen, welche seit mindestens einem Jahre in der Kanzlei eines Gerichtshofes oder eines Bezirksgerichtes in Verwendung stehen und nach dem Zeugnisse des Gerichtsvorstandes für die Prüfung hinreichend vorbereitet anzusehen sind.
Von der Leistung des Vorbereitungsdienstes für die zweite Kanzleiprüfung sind befreit:
Auscultanten und Rechtspraktikanten, welche seit zwei Jahren im gerichtlichen Dienste stehen, und
Kanzleibeamte, welche nach Ablegung der ersten Kanzleiprüfung seit mindestens zwei Jahren in der Gerichtskanzlei angestellt und nach dem Zeugnisse des Gerichtsvorstehers mit dem Vollstreckungsdienste vollkommen vertraut sind.
Schlagworte
Ersatz, Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Dokumentnummer
NOR12092189
Alte Dokumentnummer
N61897120280