Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzleipersonal-Verordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 170/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 170 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 20.Paragraph 20,
Von der Leistung des Vorbereitungsdienstes für die zweite Kanzleiprüfung sind befreit:
Auscultanten und Rechtspraktikanten, welche seit zwei Jahren im gerichtlichen Dienste stehen, und
Kanzleibeamte, welche nach Ablegung der ersten Kanzleiprüfung seit mindestens zwei Jahren in der Gerichtskanzlei angestellt und nach dem Zeugnisse des Gerichtsvorstehers mit dem Vollstreckungsdienste vollkommen vertraut sind.
Anmerkung
Die Änderung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.
183/1987 wirksam geworden.
Schlagworte
Ersatz, Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Dokumentnummer
NOR12102952
Alte Dokumentnummer
N61987190780