Kurztitel
Kanzleipersonal-Verordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 170/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1965RGBl. Nr. 170 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1965,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 25.Paragraph 25,
Der Vorbereitungsdienst für die erste Kanzleiprüfung ist durch drei Monate in der Kanzlei eines Bezirksgerichtes und durch drei Monate in der Kanzlei eines Gerichtshofes zu leisten.
Der Vorbereitungsdienst für die zweite Kanzleiprüfung ist durch drei Monate in der Kanzlei eines Bezirksgerichtes, durch fünf Monate in der Kanzlei eines Gerichtshofes und durch vier Monate im Vollstreckungsdienste zu leisten. Insofern der Vorbereitungsdienst für die zweite Kanzleiprüfung nur sechs Monate zu dauern hat, ist er durch zwei Monate in der Kanzlei eines Gerichtshofes und durch vier Monate im Vollstreckungsdienste zu leisten.
Während des Vorbereitungsdienstes ist dem Kanzleipraktikanten (Kanzleianwärter) Gelegenheit zu geben, alle Zweige des Kanzleidienstes und alle Dienstesverrichtungen der Kanzleibeamten kennen zu lernen.
Dem Kandidaten für die zweite Kanzleiprüfung ist insbesondere zu ermöglichen, daß er sich die genaue Kenntnis der gesamten Dienstesverrichtungen der Vorsteher und leitenden Beamten der Gerichtskanzlei verschaffe.
Während der Zuteilung zu einem Vollstreckungsbeamten oder zu einem anderen mit Exekutionsgeschäften betrauten Kanzleibeamten hat der Kanzleipraktikant (Kanzleianwärter) denselben insbesondere bei seinen auswärtigen Amtshandlungen zu begleiten und sich auf diese Weise mit dem Vollstreckungsdienste bekannt zu machen.