Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
11.12.1965 bis 31.08.1987 — BGBl. Nr. 334/1965
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2501.09.198731.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
§ 2511.12.196531.08.1987 BGBl. Nr. 334/1965

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kanzleipersonal-Verordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 170 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

11.12.1965BGBl. Nr. 334/1965

Außerkrafttretensdatum

31.08.1987

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 25,

Der Vorbereitungsdienst für die erste Kanzleiprüfung ist durch drei Monate in der Kanzlei eines Bezirksgerichtes und durch drei Monate in der Kanzlei eines Gerichtshofes zu leisten.

Der Vorbereitungsdienst für die zweite Kanzleiprüfung ist durch drei Monate in der Kanzlei eines Bezirksgerichtes, durch fünf Monate in der Kanzlei eines Gerichtshofes und durch vier Monate im Vollstreckungsdienste zu leisten. Insofern der Vorbereitungsdienst für die zweite Kanzleiprüfung nur sechs Monate zu dauern hat, ist er durch zwei Monate in der Kanzlei eines Gerichtshofes und durch vier Monate im Vollstreckungsdienste zu leisten.

Während des Vorbereitungsdienstes ist dem Kanzleipraktikanten (Kanzleianwärter) Gelegenheit zu geben, alle Zweige des Kanzleidienstes und alle Dienstesverrichtungen der Kanzleibeamten kennen zu lernen.

Dem Kandidaten für die zweite Kanzleiprüfung ist insbesondere zu ermöglichen, daß er sich die genaue Kenntnis der gesamten Dienstesverrichtungen der Vorsteher und leitenden Beamten der Gerichtskanzlei verschaffe.

Während der Zuteilung zu einem Vollstreckungsbeamten oder zu einem anderen mit Exekutionsgeschäften betrauten Kanzleibeamten hat der Kanzleipraktikant (Kanzleianwärter) denselben insbesondere bei seinen auswärtigen Amtshandlungen zu begleiten und sich auf diese Weise mit dem Vollstreckungsdienste bekannt zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12092190

Alte Dokumentnummer

N61897120330