Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
01.09.1987 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2501.09.198731.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
§ 2511.12.196531.08.1987 BGBl. Nr. 334/1965

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kanzleipersonal-Verordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 170 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.09.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 25,

Der Vorbereitungsdienst für die zweite Kanzleiprüfung ist durch drei Monate in der Kanzlei eines Bezirksgerichtes, durch fünf Monate in der Kanzlei eines Gerichtshofes und durch vier Monate im Vollstreckungsdienste zu leisten. Insofern der Vorbereitungsdienst für die zweite Kanzleiprüfung nur sechs Monate zu dauern hat, ist er durch zwei Monate in der Kanzlei eines Gerichtshofes und durch vier Monate im Vollstreckungsdienste zu leisten.

Während des Vorbereitungsdienstes ist dem Kanzleipraktikanten (Kanzleianwärter) Gelegenheit zu geben, alle Zweige des Kanzleidienstes und alle Dienstesverrichtungen der Kanzleibeamten kennen zu lernen.

Dem Kandidaten für die zweite Kanzleiprüfung ist insbesondere zu ermöglichen, daß er sich die genaue Kenntnis der gesamten Dienstesverrichtungen der Vorsteher und leitenden Beamten der Gerichtskanzlei verschaffe.

Während der Zuteilung zu einem Vollstreckungsbeamten oder zu einem anderen mit Exekutionsgeschäften betrauten Kanzleibeamten hat der Kanzleipraktikant (Kanzleianwärter) denselben insbesondere bei seinen auswärtigen Amtshandlungen zu begleiten und sich auf diese Weise mit dem Vollstreckungsdienste bekannt zu machen.

Anmerkung

Die Änderung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.
183/1987 wirksam geworden.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12102953

Alte Dokumentnummer

N61987190790