Kurztitel
Kanzleipersonal-Verordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 170/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1965RGBl. Nr. 170 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1965,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsergebnisse
§ 41.Paragraph 41,
Erachtet die Prüfungskommission die schriftliche Arbeit einhellig für mißlungen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, und es ist der Kandidat ohne mündliche Prüfung mit dem Kalkül ungenügend zurückzuweisen.
Sonst wird am Schlusse der mündlichen Prüfung das Ergebnis unter gleichmäßiger Berücksichtigung der schriftlichen und mündlichen Prüfung festgestellt.
Das Ergebnis der Prüfung wird mit dem Kalkül
gut,
oder, wenn die Prüfung als nicht bestanden erachtet wird, mit dem Kalkül
bezeichnet.
Jedem Kommissionsmitgliede steht eine Stimme zu.
Wird die zweite Kanzleiprüfung als nicht bestanden erachtet, so hat die Kommission, insoferne der Kandidat nicht schon früher die erste Kanzleiprüfung bestanden hat, zugleich darüber zu entscheiden, ob derselbe die für das Bestehen der ersten Kanzleiprüfung erforderlichen Kenntnisse besitzt. Wird diese Frage von der Kommission bejaht, so ist festzustellen, daß der Kandidat mit der abgelegten Prüfung die erste Kanzleiprüfung bestanden habe. Wenn die Prüfung nicht beim Oberlandesgerichte vorgenommen wird, ist über deren Ergebnis an das Oberlandesgerichtspräsidium zu berichten.