Rechtstracker.at

§ 41

Fassungen
11.12.1965 bis 31.08.1987 — BGBl. Nr. 334/1965
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4101.09.198731.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
§ 4111.12.196531.08.1987 BGBl. Nr. 334/1965

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kanzleipersonal-Verordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 170 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

11.12.1965BGBl. Nr. 334/1965

Außerkrafttretensdatum

31.08.1987

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsergebnisse

Paragraph 41,

Erachtet die Prüfungskommission die schriftliche Arbeit einhellig für mißlungen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, und es ist der Kandidat ohne mündliche Prüfung mit dem Kalkül ungenügend zurückzuweisen.

Sonst wird am Schlusse der mündlichen Prüfung das Ergebnis unter gleichmäßiger Berücksichtigung der schriftlichen und mündlichen Prüfung festgestellt.

Das Ergebnis der Prüfung wird mit dem Kalkül

  1. Ziffer eins
    ausgezeichnet,
  2. Ziffer 2
    sehr gut,
  3. Ziffer 3
    gut,
    oder, wenn die Prüfung als nicht bestanden erachtet wird, mit dem Kalkül
  4. Ziffer 4
    ungenügend
bezeichnet.
Jedem Kommissionsmitgliede steht eine Stimme zu.

Wird die zweite Kanzleiprüfung als nicht bestanden erachtet, so hat die Kommission, insoferne der Kandidat nicht schon früher die erste Kanzleiprüfung bestanden hat, zugleich darüber zu entscheiden, ob derselbe die für das Bestehen der ersten Kanzleiprüfung erforderlichen Kenntnisse besitzt. Wird diese Frage von der Kommission bejaht, so ist festzustellen, daß der Kandidat mit der abgelegten Prüfung die erste Kanzleiprüfung bestanden habe. Wenn die Prüfung nicht beim Oberlandesgerichte vorgenommen wird, ist über deren Ergebnis an das Oberlandesgerichtspräsidium zu berichten.

Schlagworte

Mitteilungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12092335

Alte Dokumentnummer

N61915100050