Rechtstracker.at

§ 41

Fassungen
01.09.1987 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4101.09.198731.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
§ 4111.12.196531.08.1987 BGBl. Nr. 334/1965

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kanzleipersonal-Verordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 170 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.09.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsergebnisse

Paragraph 41,

Erachtet die Prüfungskommission die schriftliche Arbeit einhellig für mißlungen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, und es ist der Kandidat ohne mündliche Prüfung mit dem Kalkül ungenügend zurückzuweisen.

Sonst wird am Schlusse der mündlichen Prüfung das Ergebnis unter gleichmäßiger Berücksichtigung der schriftlichen und mündlichen Prüfung festgestellt.

Das Ergebnis der Prüfung wird mit dem Kalkül

  1. Ziffer eins
    ausgezeichnet,
  2. Ziffer 2
    sehr gut,
  3. Ziffer 3
    gut,
    oder, wenn die Prüfung als nicht bestanden erachtet wird, mit dem Kalkül
  4. Ziffer 4
    ungenügend
bezeichnet.
Jedem Kommissionsmitgliede steht eine Stimme zu.

Wenn die Prüfung nicht beim Oberlandesgerichte vorgenommen wird, ist über deren Ergebnis an das Oberlandesgerichtspräsidium zu berichten.

Anmerkung

Die Änderung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.
183/1987 wirksam geworden.

Schlagworte

Mitteilungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12102954

Alte Dokumentnummer

N61987190800