Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzleipersonal-Verordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 170/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 170 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsergebnisse
§ 41.Paragraph 41,
Erachtet die Prüfungskommission die schriftliche Arbeit einhellig für mißlungen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, und es ist der Kandidat ohne mündliche Prüfung mit dem Kalkül ungenügend zurückzuweisen.
Sonst wird am Schlusse der mündlichen Prüfung das Ergebnis unter gleichmäßiger Berücksichtigung der schriftlichen und mündlichen Prüfung festgestellt.
Das Ergebnis der Prüfung wird mit dem Kalkül
gut,
oder, wenn die Prüfung als nicht bestanden erachtet wird, mit dem Kalkül
bezeichnet.
Jedem Kommissionsmitgliede steht eine Stimme zu.
Wenn die Prüfung nicht beim Oberlandesgerichte vorgenommen wird, ist über deren Ergebnis an das Oberlandesgerichtspräsidium zu berichten.
Anmerkung
Die Änderung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.
183/1987 wirksam geworden.
Schlagworte
Mitteilungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Dokumentnummer
NOR12102954
Alte Dokumentnummer
N61987190800