Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
01.08.1993 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 502/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3601.01.200131.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010
§ 3601.08.199331.12.2000 BGBl. Nr. 502/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schauspielergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.08.1993BGBl. Nr. 502/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Freizeit während der Kündigungsfrist (Gastspielurlaub)

Paragraph 36, (1) Ist der Vertrag für wenigstens fünf Monate geschlossen worden oder hat das Dienstverhältnis wenigstens fünf Monate gedauert, so hat der Unternehmer nach der Kündigung oder in der letzten Spielzeit vor Ablauf der Vertragsdauer dem Mitgliede auf Verlangen eine angemessene freie Zeit in der Gesamtdauer von mindestens acht Tagen, bei Kündigung durch das Mitglied von mindestens vier Tagen auf einmal oder geteilt zu gewähren. Für diese Zeit sind die festen Bezüge zu entrichten.

  1. Absatz 2,Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht
    1. Ziffer eins
      bei Kündigung durch das Mitglied wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;
    2. Ziffer 2
      bei Kündigung durch den Unternehmer, wenn das Mitglied einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (Paragraph 10, Absatz 7, ASVG).
  2. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Pension gemäß Paragraph 253 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Absatz 4,Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

Gesetzesnummer

10008071

Dokumentnummer

NOR12092472

Alte Dokumentnummer

N6192236562L