Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3601.01.200131.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010
§ 3601.08.199331.12.2000 BGBl. Nr. 502/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schauspielergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Freizeit während der Kündigungsfrist (Gastspielurlaub)

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Ist der Vertrag für wenigstens fünf Monate geschlossen worden oder hat das Dienstverhältnis wenigstens fünf Monate gedauert, so hat der Unternehmer nach der Kündigung oder in der letzten Spielzeit vor Ablauf der Vertragsdauer dem Mitglied auf Verlangen eine angemessene freie Zeit in der Gesamtdauer von mindestens acht Tagen auf einmal oder geteilt zu gewähren. Für diese Zeit sind die festen Bezüge zu entrichten.
  2. Absatz 2,Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht, wenn das Mitglied einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß Paragraph 253 c, ASVG.
  4. Absatz 4,Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017

Gesetzesnummer

10008071

Dokumentnummer

NOR40009764