Rechtstracker.at

§ 13 GAngG

Fassungen
01.07.1993 bis 22.12.2018 — BGBl. Nr. 335/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute23.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 1301.07.199322.12.2018 BGBl. Nr. 335/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gutsangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 335/1993

Außerkrafttretensdatum

22.12.2018danach: BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

GAngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Remuneration.

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Falls der Dienstnehmer Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat, gebührt sie ihm, wenngleich das Dienstverhältnis vor Fälligkeit des Anspruches gelöst wird, in dem Betrage, der dem Verhältnisse zwischen der Dienstperiode, für die die Entlohnung gewährt wird, und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht.
  2. Absatz 2,Dem Dienstnehmer, dessen Arbeitszeit bei demselben Dienstgeber wegen Inanspruchnahme der Gleitpension auf ein im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genanntes Ausmaß vermindert wird, gebühren im Kalenderjahr der Umstellung sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeitbeschäftigung und der Beschäftigung mit verminderter Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023

Gesetzesnummer

10008073

Dokumentnummer

NOR12092516

Alte Dokumentnummer

N6192321270L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P13/NOR12092516