Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gutsangestelltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 538/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Remuneration.
§ 13.Paragraph 13,
Falls der Dienstnehmer Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat, gebührt sie ihm, wenngleich das Dienstverhältnis vor Fälligkeit des Anspruches gelöst wird, in dem Betrage, der dem Verhältnisse zwischen der Dienstperiode, für die die Entlohnung gewährt wird, und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023
Dokumentnummer
NOR40210102