Rechtstracker.at

§ 14b

Fassungen
01.01.1970 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 205/1969
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14b heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 70/2001
§ 14b01.01.197031.12.2001 BGBl. Nr. 205/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Opferfürsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 205/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 70/2001

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 14 b,

  1. Absatz eins,Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erhalten, wenn ihr Einkommen in der Zeit vom 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 durch Verfolgungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes in dem im Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, festgesetzten Ausmaß gemindert war, eine einmalige Entschädigung in der Höhe von 10.000 S.
  2. Absatz 2,Witwen oder Lebensgefährtinnen, die Inhaber eines Opferausweises gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, sind, haben Anspruch auf eine einmalige Entschädigung von 10.000 S, wenn sie sich nicht wieder verehelicht oder keinen eigenen Anspruch auf Entschädigung gemäß Absatz eins, haben oder das gemäß Absatz eins, anspruchsberechtigte Opfer, von dem sie ihren Anspruch ableiten, vor dessen Geltendmachung gestorben ist.
  3. Absatz 3,Auf die Entschädigung gemäß Absatz eins, sind Entschädigungen, die für den Einkommensschaden auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen empfangen wurden, anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR12092789

alte Dokumentnummer

N6194710034X