Rechtstracker.at

§ 14b

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. I Nr. 70/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14b heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 70/2001
§ 14b01.01.197031.12.2001 BGBl. Nr. 205/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Opferfürsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 70/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 14 b,

  1. Absatz eins,Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erhalten, wenn ihr Einkommen in der Zeit vom 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 durch Verfolgungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes in dem im Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, festgesetzten Ausmaß gemindert war, eine einmalige Entschädigung in der Höhe von 726,73 €.
  2. Absatz 2,Witwen oder Lebensgefährtinnen, die Inhaber eines Opferausweises gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, sind, haben Anspruch auf eine einmalige Entschädigung von 726,73 €, wenn sie sich nicht wieder verehelicht oder keinen eigenen Anspruch auf Entschädigung gemäß Absatz eins, haben oder das gemäß Absatz eins, anspruchsberechtigte Opfer, von dem sie ihren Anspruch ableiten, vor dessen Geltendmachung gestorben ist.
  3. Absatz 3,Auf die Entschädigung gemäß Absatz eins, sind Entschädigungen, die für den Einkommensschaden auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen empfangen wurden, anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR40019747