Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Haushaltszulage
§ 16. Die Vertragsbediensteten beziehen Haushaltszulagen, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zulagen gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, sofern sich aus § 17 nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften. Paragraph 16, Die Vertragsbediensteten beziehen Haushaltszulagen, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zulagen gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, sofern sich aus Paragraph 17, nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.
Schlagworte
Meldepflicht, Haushaltszugehörigkeit, Haushaltsangehörigkeit
Kinderbeihilfe, Pflegekind, Grundbetrag, Steigerungsbetrag, Kind
Präsenzdienst, Zivildienst, Schulausbildung, Berufsausbildung,
Studienzeit
Dokumentnummer
NOR12092802
alte Dokumentnummer
N61948100520