Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Kinderzulage
§ 16.Paragraph 16,
Die Vertragsbediensteten beziehen Kinderzulagen, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zulagen gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, sofern sich aus § 17 nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften. Die Vertragsbediensteten beziehen Kinderzulagen, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zulagen gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, sofern sich aus Paragraph 17, nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.
Schlagworte
Meldepflicht, Haushaltszugehörigkeit, Haushaltsangehörigkeit
Kinderbeihilfe, Pflegekind, Grundbetrag, Steigerungsbetrag, Kind
Präsenzdienst, Zivildienst, Schulausbildung, Berufsausbildung,
Studienzeit
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Dokumentnummer
NOR12110539
alte Dokumentnummer
N6199547867J