Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
04.02.1949 bis 31.12.1955 — BGBl. Nr. 32/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1025.07.196230.06.1967 § → § BGBl. Nr. 216/1962 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 200/1967
§ 1001.01.195624.07.1962 § → § BGBl. Nr. 189/1955
§ 1004.02.194931.12.1955 BGBl. Nr. 32/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulassistentengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1949,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

04.02.1949BGBl. Nr. 32/1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.1955danach: BGBl. Nr. 189/1955

Index

64/01 Hochschullehrer

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die nichtständigen Hochschulassistenten sind in der gesetzlichen allgemeinen Krankenversicherung versicherungsfrei. Für die Dauer des aktiven Dienstverhältnisses und des Ruhestandsverhältnisses sind sie nach den Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, B. G. Bl. Nr. 94 aus 1937,, in seiner jeweiligen Fassung versichert. Das gleiche gilt für ihre Hinterbliebenen, die im Genüsse eines Versorgungsgenusses nach dem Hochschulassistentengesetz 1948 stehen.
  2. Absatz 2,Die nichtständigen Hochschulassistenten sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfrei. Für eine Entschädigung nichtständiger Hochschulassistenten, die infolge eines Dienstunfalles vermindert erwerbsfähig geworden und aus dem Dienste ohne Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschieden sind, wird durch Abschluß eines Privatversicherungs-Vertrages vorgesorgt, der ihnen durchschnittlich dieselben Leistungen zu erbringen hat, die die gesetzliche Unfallversicherung gewährt.
  3. Absatz 3,Die nichtständigen Hochschulassistenten sind in der gesetzlichen Angestelltenversicherung versicherungsfrei. Scheidet ein nichtständiger Hochschulassistent aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund aus, ohne daß ihm oder seinen Hinterbliebenen ein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß (Paragraphen 4 und 9) zusteht, so ist der Zeitraum vom Beginn des Dienstverhältnisses als nichtständiger Hochschulassistent bis zum Ausscheiden aus diesem Dienstverhältnis in der Angestelltenversicherung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nachzuversichern.
  4. Absatz 4,Die nichtständigen Hochschulassistenten sind in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.

Schlagworte

BGBl. Nr. 94/1937, Erwerbsminderung, Ersatzleistung

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10008121

Dokumentnummer

NOR12092836

Alte Dokumentnummer

N6194910886T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/32/P10/NOR12092836