Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1956BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1956
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 24.Paragraph 24,
Im Bezug eines Haushaltungszuschusses stehende Beamte, die länger als drei Monate dienstzugeteilt sind, erhalten nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe. Diese besteht aus der Reisekostenvergütung für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort für den Beamten oder ein Familienmitglied. Dem Familienmitglied gebührt dieselbe Wagen(Schiffs)klasse wie dem Beamten.
Schlagworte
Schiffsreise, Grundbetrag, Haushaltszulage
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12093287
alte Dokumentnummer
N61955101350