Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 288/1988BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 288/1988
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 24.Paragraph 24,
Sind Beamte, die den Grundbetrag der Haushaltszulage beziehen, länger als drei Monate dienstzugeteilt, so steht ihnen nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe zu. Diese besteht aus der Reisekostenvergütung für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort für den Beamten oder ein Familienmitglied. Auf das Familienmitglied sind die §§ 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Familienmitglied dieselbe Wagen- oder Schiffsklasse gebührt wie dem Beamten. Sind Beamte, die den Grundbetrag der Haushaltszulage beziehen, länger als drei Monate dienstzugeteilt, so steht ihnen nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe zu. Diese besteht aus der Reisekostenvergütung für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort für den Beamten oder ein Familienmitglied. Auf das Familienmitglied sind die Paragraphen 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Familienmitglied dieselbe Wagen- oder Schiffsklasse gebührt wie dem Beamten.
Schlagworte
Schiffsreise, Grundbetrag, Haushaltszulage
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12103439
Alte Dokumentnummer
N6198810806E