Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1956BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1956
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 41.Paragraph 41,
Einlieferungen und Vorführungen sind in der niedrigsten Wagen(Schiffs)klasse des Massenbeförderungsmittels zu bewirken. Zur Rückreise nach der Einlieferung oder Vorführung gebührt dem Gendarmeriebeamten die seiner Gebührenstufe zukommende Wagen(Schiffs)klasse.
Schlagworte
Schiffsreise, Reisegebührenstufe
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12093295
alte Dokumentnummer
N61955101430