Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 288/1988BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 288/1988
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 41.Paragraph 41,
Gendarmeriebeamte, die bei einer Einlieferung oder Vorführung die Eisenbahn oder ein Schiff zu benützen haben, haben dies in der niedrigsten Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung für die Rückreise nach der Einlieferung oder Vorführung hat entsprechend der Einreihung in die Gebührenstufen zu erfolgen. In allen Fällen ist auf die §§ 7 und 8 Bedacht zu nehmen. Gendarmeriebeamte, die bei einer Einlieferung oder Vorführung die Eisenbahn oder ein Schiff zu benützen haben, haben dies in der niedrigsten Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung für die Rückreise nach der Einlieferung oder Vorführung hat entsprechend der Einreihung in die Gebührenstufen zu erfolgen. In allen Fällen ist auf die Paragraphen 7 und 8 Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Schiffsreise, Reisegebührenstufe
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12103447
alte Dokumentnummer
N6198810814E