Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1956BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1956
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
Richter
>
§ 45.Paragraph 45,
Für Richter ohne bestimmten Dienstort, Hilfsrichter und Richteramtsanwärter tritt bei Anwendung des I. Hauptstückes an die Stelle des Dienstortes der ständige Verwendungsort. Für Richter ohne bestimmten Dienstort, Hilfsrichter und Richteramtsanwärter tritt bei Anwendung des römisch eins. Hauptstückes an die Stelle des Dienstortes der ständige Verwendungsort.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12093298
alte Dokumentnummer
N61955101460