Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1956BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1956
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
Post- und Telegraphenverwaltung
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§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Inwieweit für Dienstverrichtungen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung an Stelle der in den Abschnitten I bis V des I. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen.Inwieweit für Dienstverrichtungen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung an Stelle der in den Abschnitten römisch eins bis römisch fünf des römisch eins. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen.
(2)Absatz 2,Für die Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 letzter Satz tritt bei der Aufnahme eines Sprengelbediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis an die Stelle des Dienstortes der Verwendungsort.Für die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 4, letzter Satz tritt bei der Aufnahme eines Sprengelbediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis an die Stelle des Dienstortes der Verwendungsort.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12093318
alte Dokumentnummer
N61955101660