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§ 68 RGV

Fassungen
01.05.1996 bis 14.02.1997 — BGBl. Nr. 375/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 375/1996

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.05.1996BGBl. Nr. 375/1996

Außerkrafttretensdatum

14.02.1997danach: BGBl. I Nr. 61/1997

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

PTA-Bereich und Fernmeldehoheitsverwaltung

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Inwieweit für Dienstverrichtungen von Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (der die PTA und die übrigen angeführten Unternehmen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), und von Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung an Stelle der in den Abschnitten römisch eins bis römisch fünf des römisch eins. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen.
  2. Absatz eins a,Soweit mit der Anwendung des Absatz eins, auf Beamte des PTA-Bereiches keine Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind, entfällt das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
  3. Absatz 2,Für die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 4, letzter Satz tritt bei der Aufnahme eines Sprengelbediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis an die Stelle des Dienstortes der Verwendungsort.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12111942

alte Dokumentnummer

N6199656371J