Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56aParagraph 56 a
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Beiträge während der Leistung des Präsenzdienstes
§ 56a.Paragraph 56 a,
(1)Absatz eins,Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht die Beitragspflicht des wehrpflichtigen Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung.
(2)Absatz 2,Der Bund hat an den Versicherungsträger
einen Pauschalbetrag in der Höhe von 449 S (Anm. 1) sowieeinen Pauschalbetrag in der Höhe von 449 S Anmerkung eins, ) sowie
einen Zusatzbeitrag in der Höhe von 37 S (Anm. 2)einen Zusatzbeitrag in der Höhe von 37 S Anmerkung 2, )
monatlich für jeden Familienangehörigen gemäß § 123 des im ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst stehenden Versicherten (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. c) zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 6) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge. Der dreißigste Teil des monatlichen Pauschalbetrages (Zusatzbeitrages) gilt als auf den Tag entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag), der siebenfache Tagespauschalbetrag (Zusatzbeitrag) gilt als auf die Woche entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag).monatlich für jeden Familienangehörigen gemäß Paragraph 123, des im ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst stehenden Versicherten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 6,) die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge. Der dreißigste Teil des monatlichen Pauschalbetrages (Zusatzbeitrages) gilt als auf den Tag entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag), der siebenfache Tagespauschalbetrag (Zusatzbeitrag) gilt als auf die Woche entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag).
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e in der Kranken- bzw. gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 in der Kranken- und in der Pensionsversicherung teilversichert sind. Für diese Personen gilt § 52 Abs. 3.Absatz eins und 2 gelten nicht für Personen, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, in der Kranken- bzw. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, in der Kranken- und in der Pensionsversicherung teilversichert sind. Für diese Personen gilt Paragraph 52, Absatz 3,
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Anm. 1: gemäß BGBl. Nr. 808/1995 für 1996: 584 SAnmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1995, für 1996: 584 S
gemäß BGBl. Nr. 732/1996 für 1997: 607 Sgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 732 aus 1996, für 1997: 607 S Anm. 2: für 1996: 47 SAnmerkung 2, : für 1996: 47 S
für 1997: 49 S)
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Dokumentnummer
NOR12093507
Alte Dokumentnummer
N6195545497L