Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56aParagraph 56 a
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Beiträge während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
§ 56a.Paragraph 56 a,
(1)Absatz eins,Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung.
(2)Absatz 2,Der Bund hat an den Versicherungsträger
einen Pauschalbetrag in der Höhe von 449 S (Anm. 1) sowieeinen Pauschalbetrag in der Höhe von 449 S Anmerkung eins, ) sowie
einen Zusatzbeitrag in der Höhe von 37 S (Anm. 2)einen Zusatzbeitrag in der Höhe von 37 S Anmerkung 2, )
monatlich für jeden Familienangehörigen gemäß § 123 des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. c) zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge. Der dreißigste Teil des monatlichen Pauschalbetrages (Zusatzbeitrages) gilt als auf den Tag entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag), der siebenfache Tagespauschalbetrag (Zusatzbeitrag) gilt als auf die Woche entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag).monatlich für jeden Familienangehörigen gemäß Paragraph 123, des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge. Der dreißigste Teil des monatlichen Pauschalbetrages (Zusatzbeitrages) gilt als auf den Tag entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag), der siebenfache Tagespauschalbetrag (Zusatzbeitrag) gilt als auf die Woche entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag).
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e in der Kranken- bzw. gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 in der Kranken- und in der Pensionsversicherung teilversichert sind. Für diese Personen gilt § 52 Abs. 3.Absatz eins und 2 gelten nicht für Personen, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, in der Kranken- bzw. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, in der Kranken- und in der Pensionsversicherung teilversichert sind. Für diese Personen gilt Paragraph 52, Absatz 3,
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 513/1999 für 2000: 646 SAnmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, für 2000: 646 S
gemäß BGBl. II Nr. 421/2000 für 2001: 662 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2000, für 2001: 662 S Anm. 2: für 2000: 52 SAnmerkung 2, : für 2000: 52 S
für 2001: 53 S)
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Dokumentnummer
NOR12115853
Alte Dokumentnummer
N6199854052L