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§ 440 ASVG

Fassungen
01.01.1994 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 20/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 44001.01.200531.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 132/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 44001.09.200131.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 99/2001
§ 44001.07.200031.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 43/2000
§ 44001.01.199430.06.2000 BGBl. Nr. 20/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 440

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 20/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000danach: BGBl. I Nr. 43/2000

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

ABSCHNITT römisch vier
Beiräte

Aufgaben des Beirates

Paragraph 440,

  1. Absatz eins,Die Versicherungsträger, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, und der Hauptverband haben zur Wahrnehmung sozialversicherungsrechtlicher Anliegen der Versicherten und der Leistungsbezieher (Paragraph 440 a,) an ihrem Sitz einen Beirat zu errichten.
  2. Absatz 2,Der Beirat hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Er ist vom Vorsitzenden des Beirates einzuberufen.
  3. Absatz 3,Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers (Hauptverbandes) in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen. Darüber kann nur mit der absoluten Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Beirates Beschluß gefaßt werden. Der Obmann (Präsident) oder ein von ihm bestimmter Versicherungsvertreter und der leitende Angestellte oder ein von ihm bestimmter Bediensteter haben an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen.
  4. Absatz 4,Das Nähere über die Sitzungen und die Beschlußfassung hat die vom Beirat zu beschließende Geschäftsordnung zu bestimmen. Für die Beschlußfassung der Geschäftsordnung und jede ihrer Änderungen gilt Absatz 3, zweiter Satz.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093990

alte Dokumentnummer

N6195545980L