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§ 440 ASVG

Fassungen
01.09.2001 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 99/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 44001.01.200531.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 132/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 44001.09.200131.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 99/2001
§ 44001.07.200031.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 43/2000
§ 44001.01.199430.06.2000 BGBl. Nr. 20/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 440

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. I Nr. 99/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 132/2005

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

ABSCHNITT römisch vier
Beiräte

Aufgaben des Beirates

Paragraph 440,

  1. Absatz eins,Die Versicherungsträger, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, und der Hauptverband haben zur Wahrnehmung sozialversicherungsrechtlicher Anliegen der Versicherten und der Leistungsbezieher (Paragraph 440 a,) an ihrem Sitz einen Beirat zu errichten.
  2. Absatz 2,Der Beirat hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Er ist vom Vorsitzenden des Beirates einzuberufen.
  3. Absatz 3,Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers (Hauptverbandes) in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen abgeben. Darüber kann nur mit der absoluten Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Beirates Beschluß gefaßt werden. Abweichend davon genügt für die Beschlussfassung über Anträge eines Beiratsmitgliedes nach Paragraph 440 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 die absolute Stimmenmehrheit der in diesen Ziffern genannten Beiratsmitglieder.
  4. Absatz 4,Das Nähere über die Sitzungen und die Beschlußfassung hat die vom Beirat zu beschließende Geschäftsordnung zu bestimmen. Für die Beschlußfassung der Geschäftsordnung und jede ihrer Änderungen gilt Absatz 3, zweiter Satz.
  5. Absatz 5,Der Vorsitzende des Beirates und sein(e) Stellvertreter sind – unbeschadet des Anhörungsrechtes des Beirates in grundsätzlichen Fragen – berechtigt,
    1. Ziffer eins
      an den Sitzungen der Generalversammlung (Hauptversammlung) und des Vorstandes (Verwaltungsrates) mit beratender Stimme teilzunehmen;
    2. Ziffer 2
      die nach Absatz 3, beschlossenen Anträge und Stellungnahmen des Beirates im zuständigen Verwaltungskörper einzubringen.
  6. Absatz 6,Auf Antrag des Vorsitzenden hat der Beirat Vertreter in erforderlicher Anzahl zu wählen, die berechtigt sind, an den Sitzungen der Landesstellenausschüsse und der Ausschüsse des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie müssen der Personengruppe nach Paragraph 440 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 angehören. Absatz 3, dritter Satz ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40023746