Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 442aParagraph 442 a
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Aufgaben der Verbandskonferenz
§ 442a.Paragraph 442 a,
(1)Absatz eins,Die Verbandskonferenz hat mindestens einmal im Vierteljahr beim Hauptverband oder bei einem gemäß § 441 Abs. 2 in Betracht kommenden Versicherungsträger zusammenzutreten.Die Verbandskonferenz hat mindestens einmal im Vierteljahr beim Hauptverband oder bei einem gemäß Paragraph 441, Absatz 2, in Betracht kommenden Versicherungsträger zusammenzutreten.
(2)Absatz 2,Ihr obliegt die Beschlußfassung über
die Erstellung von Richtlinien gemäß § 31 Abs. 3 Z 9 und den Abschluß von Gesamtverträgen gemäß § 31 Abs. 3 Z 11;die Erstellung von Richtlinien gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 9 und den Abschluß von Gesamtverträgen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 11,;
die im § 31 Abs. 5 bezeichneten Angelegenheiten;die im Paragraph 31, Absatz 5, bezeichneten Angelegenheiten;
die Erfüllung der in § 433 Abs. 1 Z 1 und 5 angeführten Aufgaben für den Bereich des Hauptverbandes;die Erfüllung der in Paragraph 433, Absatz eins, Ziffer eins und 5 angeführten Aufgaben für den Bereich des Hauptverbandes;
den aus dem Rechnungsabschluß und den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds, sowie über die Entlastung des Verbandsvorstandes;
die Satzung, die Mustersatzung gemäß § 455 Abs. 2, die Musterkrankenordnung gemäß § 456, die Mustergeschäftsordnung gemäß § 456a und deren Änderungen.die Satzung, die Mustersatzung gemäß Paragraph 455, Absatz 2,, die Musterkrankenordnung gemäß Paragraph 456,, die Mustergeschäftsordnung gemäß Paragraph 456 a und deren Änderungen.
(3)Absatz 3,Die Verbandskonferenz kann ferner beschließen, daß und inwieweit in den in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Angelegenheiten abweichend von § 442b und c die Geschäftsführung und die Vertretung des Hauptverbandes ihr selbst obliegt.Die Verbandskonferenz kann ferner beschließen, daß und inwieweit in den in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Angelegenheiten abweichend von Paragraph 442 b und c die Geschäftsführung und die Vertretung des Hauptverbandes ihr selbst obliegt.
(4)Absatz 4,Ein gültiger Beschluß über die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Gegenstände bedarf der Zustimmung von mindestens 19 Mitgliedern der Verbandskonferenz.Ein gültiger Beschluß über die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Gegenstände bedarf der Zustimmung von mindestens 19 Mitgliedern der Verbandskonferenz.
(5)Absatz 5,Die Verbandskonferenz ist zu den in Abs. 2 Z 2 angeführten Gegenständen vom Verbandspräsidium, sonst vom Verbandsvorstand einzuberufen.Die Verbandskonferenz ist zu den in Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Gegenständen vom Verbandspräsidium, sonst vom Verbandsvorstand einzuberufen.
(6)Absatz 6,Zur administrativen Unterstützung der Verbandskonferenz ist eine Konferenz der leitenden Angestellten einzurichten. Sie besteht aus den leitenden Angestellten der in der Verbandskonferenz vertretenen Versicherungsträger und des Hauptverbandes sowie der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates. Ihr obliegt die Mitwirkung an der Vorbereitung des Inhalts der Antragstellung gemäß § 442b und die Koordination der Mitwirkung der einzelnen Versicherungsträger und des Hauptverbandes.Zur administrativen Unterstützung der Verbandskonferenz ist eine Konferenz der leitenden Angestellten einzurichten. Sie besteht aus den leitenden Angestellten der in der Verbandskonferenz vertretenen Versicherungsträger und des Hauptverbandes sowie der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates. Ihr obliegt die Mitwirkung an der Vorbereitung des Inhalts der Antragstellung gemäß Paragraph 442 b und die Koordination der Mitwirkung der einzelnen Versicherungsträger und des Hauptverbandes.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024
Dokumentnummer
NOR12093999
alte Dokumentnummer
N6195545989L