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§ 442a ASVG

Fassungen
01.01.2003 bis 30.04.2003 — BGBl. I Nr. 140/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 442a01.01.200531.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 171/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012
§ 442a01.05.200331.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 442a01.01.200330.04.2003 § → § BGBl. I Nr. 140/2002
§ 442a01.09.200231.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 140/2002
§ 442a01.09.200131.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 99/2001
§ 442a01.08.199631.08.2001 BGBl. Nr. 411/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 442 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 140/2002

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003danach: BGBl. I Nr. 71/2003

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Aufgaben des Verwaltungsrates

Paragraph 442 a,

  1. Absatz eins,Der Verwaltungsrat hat mindestens einmal im Vierteljahr beim Hauptverband zusammenzutreten. Das Präsidium des Verwaltungsrates tagt in Permanenz.
  2. Absatz 2,Dem Verwaltungsrat allein obliegt
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung über den von der Geschäftsführung vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan einschließlich eines Investitionsplanes); dieser ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Kenntnis zu bringen;
    2. Ziffer 2
      die ständige Überwachung der gesamten Gebarung des Hauptverbandes, insbesondere die Überprüfung der Buch- und Kassenführung und des Rechnungsabschlusses, und die Berichterstattung über die diesbezüglichen Wahrnehmungen gegenüber der Hauptversammlung;
    3. Ziffer 3
      die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung der Geschäftsführung; diese ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Kenntnis zu bringen;
    4. Ziffer 4
      die Stellung eines Antrags auf Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitglieder der Geschäftsführung in der Hauptversammlung;
    5. Ziffer 5
      die Beschlussfassung über die Satzung, die Mustersatzung nach Paragraph 455, Absatz 2,, die Musterkrankenordnung nach Paragraph 456 und die Mustergeschäftsordnung nach Paragraph 456 a, sowie über deren Änderungen;
    6. Ziffer 5 a
      die Beschlussfassung über die Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 34, sowie über deren Änderungen;
    7. Ziffer 6
      die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung des Verwaltungsrates;
    8. Ziffer 7
      die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung der Geschäftsführung;
    9. Ziffer 8
      bei qualifizierter Untätigkeit der Geschäftsführung die Vornahme jener Geschäftsführungstätigkeiten, die vorgenommen werden müssen, um drohende Schäden von Hauptverband, Versicherungsträgern bzw. Versicherten abzuwenden. Solche Beschlüsse sind dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen;
    10. Ziffer 9
      die Beschlussfassung über die Höhe der jährlich zu erbringenden Zielerreichungs-Zuschüsse nach Paragraph 447 c,
  3. Absatz 3,In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse der Geschäftsführung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrates:
    1. Ziffer eins
      dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen;
    2. Ziffer 2
      Beschlussfassung über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden; das Gleiche gilt bei der Schaffung von Einrichtungen, die Zwecken der Verwaltung dienen sollen, in eigenen oder fremden Gebäuden; Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder die Erneuerung des Inventars bedürfen nicht der Zustimmung des Verwaltungsrates, sofern sie nicht mit diesen Vorhaben in einem ursächlichen Zusammenhang stehen;
    3. Ziffer 3
      Beteiligung an fremden Einrichtungen nach den Paragraphen 23, Absatz 6, 24, Absatz 2 und 25 Absatz 2,;
    4. Ziffer 4
      Beschlussfassung über Angelegenheiten nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 9, sowie Absatz 5, Ziffer eins, 2 und 13;
    5. Ziffer 5
      Beschlussfassung über Angelegenheiten nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 11,;
    6. Ziffer 6
      Beschlussfassung über Angelegenheiten nach den Paragraphen 447 b und 447 c;
    7. Ziffer 7
      Beschlussfassung betreffend Überschreitungen des Jahresvoranschlages;
    8. Ziffer 8
      Übernahme von Haftungen oder Beteiligung an Unternehmen.
  4. Absatz 4,Die Geschäftsführung ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat alle Aufklärungen zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die dieser zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen der Hauptversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind deshalb von jeder Sitzung der Hauptversammlung ebenso in Kenntnis zu setzen wie deren Mitglieder; in gleicher Weise sind sie auch mit den den Mitgliedern der Hauptversammlung etwa zur Verfügung gestellten Behelfen (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu beteilen.
  6. Absatz 6,Auf Begehren der Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat seine Anträge samt deren Begründung der Geschäftsführung auch schriftlich ausgefertigt zu übergeben. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, seine Ausführungen binnen drei Tagen nach der durch die Geschäftsführung erfolgten Beschlussfassung zu ergänzen. Handelt es sich um Beschlüsse der Geschäftsführung, die zu ihrem Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, so hat sie dem Ansuchen um Erteilung dieser Genehmigung die Ausführungen des Verwaltungsrates beizuschließen.
  7. Absatz 7,Der Verwaltungsrat kann mit Zweidrittelmehrheit die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung beschließen. Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist verpflichtet, einen solchen Beschluss des Verwaltungsrates ohne Verzug zu vollziehen.
  8. Absatz 8,Beschließt die Hauptversammlung ungeachtet eines Antrages des Verwaltungsrates auf Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitglieder der Geschäftsführung, von einer Verfolgung abzusehen, so hat der Verwaltungsrat hievon die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen. Diese kann in einem solchen Fall auf Antrag des Verwaltungsrates dessen Präsidenten beauftragen, die Verfolgung namens des Hauptverbandes einzuleiten.
  9. Absatz 9,Der Verwaltungsrat kann abweichend von Paragraph 442 b, Absatz eins, in besonders begründeten Fällen nach vorheriger Befassung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen beschließen, dass bestimmte Aufgaben des Hauptverbandes von ihm selbst wahrgenommen werden oder seiner Genehmigung bedürfen.

Schlagworte

Buchführung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40034296