Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 704/1976Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 472Paragraph 472
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
ABSCHNITT II.ABSCHNITT römisch zwei.
Versicherung der Bediensteten der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen.
1. UNTERABSCHNITT.
Krankenversicherung.
Krankenversicherung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen und der ihnen gleichgestellten Personen
§ 472.Paragraph 472,
(1)Absatz eins,Nach den gesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter sind versichert:
die Bundesbahnbeamten, auf die die Bundesbahnbesoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170, Anwendung findet, sowie Personen, die von den Österreichischen Bundesbahnen eine Pensionsleistung nach der Bundesbahnpensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, oder eine gleichartige Pensionsleistung erhalten;die Bundesbahnbeamten, auf die die Bundesbahnbesoldungsordnung 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 170, Anwendung findet, sowie Personen, die von den Österreichischen Bundesbahnen eine Pensionsleistung nach der Bundesbahnpensionsordnung 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 313, oder eine gleichartige Pensionsleistung erhalten;
die Sondervertragsangestellten der Österreichischen Bundesbahnen, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben und denen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf eine Pensionsleistung zusteht, sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis eine Pensionsleistung erhalten;
Personen, die von den Österreichischen Bundesbahnen einen außerordentlichen Versorgungsgenuß beziehen;
die Bediensteten der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, sofern sie im Erkrankungsfall Anspruch auf Fortzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens zwölf Monate haben, sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis eine Pensionsleistung erhalten.
(2)Absatz 2,In der Krankenversicherung nach Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die gesetzlichen Bestimmungen über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daßIn der Krankenversicherung nach Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die gesetzlichen Bestimmungen über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß
der Wohnsitz eines Ruhegenußempfängers im Ausland dem Wohnsitz im Inland gleichzusetzen ist, wenn er mit einer früheren Verwendung des Versicherten auf Anschlußstrecken oder in Grenzbahnhöfen des Auslandes in Zusammenhang steht; das gleiche gilt auch für Empfänger von Versorgungsgenüssen, Unterhaltsbeiträgen und gleichartigen Leistungen, wenn der Wohnort im Ausland mit einer früheren Verwendung jener Personen, von denen der Versorgungsgenuß, der Unterhaltsbeitrag oder die gleichartige Leistung abgeleitet wird, auf Anschlußstrecken oder Grenzbahnhöfen des Auslandes in Zusammenhang steht;
als Angehörige auch die Großeltern und Stiefeltern des Versicherten gelten, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden;
die Höhe des Behandlungsbeitrages (§ 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter) durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzen ist, wobei der Behandlungsbeitrag 25 v. H. des jeweiligen Vertragstarifes für die in Betracht kommende Leistung nicht übersteigen darf.die Höhe des Behandlungsbeitrages (Paragraph 63, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter) durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzen ist, wobei der Behandlungsbeitrag 25 v. H. des jeweiligen Vertragstarifes für die in Betracht kommende Leistung nicht übersteigen darf.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1976)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,)
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2024
Dokumentnummer
NOR12094058
alte Dokumentnummer
N6195546048L