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§ 472 ASVG

Fassungen
01.08.1998 bis 30.12.2003 — BGBl. I Nr. 138/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47201.07.201831.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 54/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 47201.01.201630.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 162/2015
§ 47201.01.200531.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 106/2004
§ 47201.07.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 106/2004
§ 47201.01.200430.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 145/2003
§ 47231.12.200331.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 145/2003
§ 47201.08.199830.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 138/1998
§ 47201.01.197731.07.1998 BGBl. Nr. 704/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 472

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. I Nr. 138/1998

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003danach: BGBl. I Nr. 145/2003

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

ABSCHNITT römisch zwei.
Versicherung der Bediensteten der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen.

1. UNTERABSCHNITT.
Krankenversicherung.

Krankenversicherung der unkündbaren Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der ihnen gleichgestellten Personen

Paragraph 472,

  1. Absatz eins,Nach den gesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter sind versichert:
    1. Ziffer eins
      Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, Bedienstete, denen von den Österreichischen Bundesbahnen ein besonderer Kündigungsschutz gewährt wird, sowie Personen, die von den Österreichischen Bundesbahnen eine Pensionsleistung nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 oder eine gleichartige Pensionsleistung erhalten;
    2. Ziffer 2
      die Sondervertragsangestellten der Österreichischen Bundesbahnen, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben und denen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf eine Pensionsleistung zusteht, sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis eine Pensionsleistung erhalten;
    3. Ziffer 3
      Personen, die von den Österreichischen Bundesbahnen einen außerordentlichen Versorgungsgenuß beziehen;
    4. Ziffer 4
      die Bediensteten der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, sofern sie im Erkrankungsfall Anspruch auf Fortzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens zwölf Monate haben, sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis eine Pensionsleistung erhalten.
  2. Absatz 2,In der Krankenversicherung nach Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die gesetzlichen Bestimmungen über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      der Wohnsitz eines Ruhegenußempfängers im Ausland dem Wohnsitz im Inland gleichzusetzen ist, wenn er mit einer früheren Verwendung des Versicherten auf Anschlußstrecken oder in Grenzbahnhöfen des Auslandes in Zusammenhang steht; das gleiche gilt auch für Empfänger von Versorgungsgenüssen, Unterhaltsbeiträgen und gleichartigen Leistungen, wenn der Wohnort im Ausland mit einer früheren Verwendung jener Personen, von denen der Versorgungsgenuß, der Unterhaltsbeitrag oder die gleichartige Leistung abgeleitet wird, auf Anschlußstrecken oder Grenzbahnhöfen des Auslandes in Zusammenhang steht;
    2. Ziffer 2
      als Angehörige auch die Großeltern und Stiefeltern des Versicherten gelten, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden;
    3. Ziffer 3
      die Höhe des Behandlungsbeitrages (Paragraph 63, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter) durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzen ist, wobei der Behandlungsbeitrag 25 v. H. des jeweiligen Vertragstarifes für die in Betracht kommende Leistung nicht übersteigen darf.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,)

Schlagworte

Ruhegenuss

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12115958

alte Dokumentnummer

N6199854159L