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§ 472a ASVG

Fassungen
01.07.1993 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 411/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 472a01.01.201631.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 118/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 472a01.01.200831.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 101/2007
§ 472a01.01.200631.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 71/2005
§ 472a01.01.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 156/2004
§ 472a01.07.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 106/2004
§ 472a01.01.200430.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 472a01.07.199331.12.2003 BGBl. Nr. 411/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 472 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 411/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 71/2003

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Versicherungsbeiträge

Paragraph 472 a,

  1. Absatz eins,In der Krankenversicherung nach Paragraph 472, gilt als Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Beitragsgrundlage) und der Leistungen der Monatsbezug bzw. die Pensionsleistung. Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Monatliche Mindest- bzw. Höchstbeitragsgrundlage sind die jeweils gemäß Paragraph 19, Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter als Mindest- bzw. Höchstbeitragsgrundlage geltenden Beträge. Für die Ermittlung des Monatsbezuges gilt Paragraph 49, entsprechend. Die Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 2 und des Paragraph 54, Absatz eins, über die Sonderzahlungen und Sonderbeiträge sind bei der Bemessung der Beiträge entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage der Bemessung der Sonderbeiträge zugrunde zu legen sind.
  2. Absatz 2,Der Beitrag ist ein einheitlicher Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Absatz eins,). Der Hundertsatz beträgt ab dem Jahre 1992 7,9. Die Beiträge sind in den Fällen, in denen ein Waisenversorgungsgenuß die Beitragsgrundlage ist, vom Dienstgeber allein, in allen übrigen Fällen vom Versicherten in der Höhe von 4,35 vH und vom Dienstgeber in der Höhe von 3,55 vH zu tragen. Der Dienstgeber hat überdies zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung sowie der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation gemäß Paragraph 154 a, dieses Bundesgesetzes bzw. Paragraph 65 a, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes einen Zuschlag zu den Beiträgen in der Höhe von 0,5 vH der Beitragsgrundlage zu entrichten. Erreicht der Bezug des Versicherten nicht den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage (Absatz eins,), so hat der Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Bezug des Versicherten und der Mindestbeitragsgrundlage entfällt, zur Gänze allein zu tragen.
  3. Absatz 3,Soweit die Einnahmen aus dem Zuschlag zu den Beiträgen (Absatz 2,) die Aufwendungen eines Geschäftsjahres für die erweiterte Heilbehandlung und die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation übersteigen, sind sie einer gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage darf nur zur Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter für die Zwecke der erweiterten Heilbehandlung und der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation verwendet werden.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 2, zweiter und dritter Satz vermindert sich der Beitrag im Jahr 1992 in den Fällen, in denen der Beitrag vom Versicherten und vom Dienstgeber zu gleichen Teilen zu tragen ist, um je 0,7 Prozentpunkte; die Verminderung des Beitrages für den Versicherten im Jahr 1992 um 0,7 Prozentpunkte gilt nicht in den Fällen, in denen der Versicherte Anspruch auf eine Pensionsleistung hat. In den Fällen, in denen der Beitrag vom Versicherten bzw. Dienstgeber allein zu tragen ist, vermindert sich der Beitrag im Jahr 1992 um 1,4 Prozentpunkte.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094059

Alte Dokumentnummer

N6195546049L