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§ 472a ASVG

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 101/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 472a01.01.201631.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 118/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 472a01.01.200831.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 101/2007
§ 472a01.01.200631.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 71/2005
§ 472a01.01.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 156/2004
§ 472a01.07.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 106/2004
§ 472a01.01.200430.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 472a01.07.199331.12.2003 BGBl. Nr. 411/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 472 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 101/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. I Nr. 118/2015

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Versicherungsbeiträge

Paragraph 472 a,

  1. Absatz eins,In der Krankenversicherung nach Paragraph 472, gilt als Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Beitragsgrundlage) und der Leistungen der Monatsbezug bzw. die Pensionsleistung. Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist der jeweils nach Paragraph 19, Absatz 6, B-KUVG als Höchstbeitragsgrundlage geltende Betrag; als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten 15% der Höchstbeitragsgrundlage. Für die Ermittlung des Monatsbezuges gilt Paragraph 49, entsprechend. Die Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 2 und des Paragraph 54, Absatz eins, über die Sonderzahlungen und Sonderbeiträge sind bei der Bemessung der Beiträge entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage der Bemessung der Sonderbeiträge zugrunde zu legen sind.
  2. Absatz 2,Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Folgendem etwas anderes ergibt, 8,45% der Beitragsgrundlage (Absatz eins,) zu leisten. Die Beiträge sind in den Fällen, in denen ein Waisenversorgungsgenuß die Beitragsgrundlage ist, vom Dienstgeber allein, in allen übrigen Fällen vom Versicherten in der Höhe von 4,4% und vom Dienstgeber in der Höhe von 4,05% zu tragen. Bezieher einer im Absatz eins, angeführten Pensionsleistung, eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses haben zusätzlich 0,15% der Beitragsgrundlage zu leisten. Erreicht der Bezug des Versicherten nicht den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage (Absatz eins,), so hat der Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Bezug des Versicherten und der Mindestbeitragsgrundlage entfällt, zur Gänze allein zu tragen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,)

  3. Absatz 4,Abweichend von Absatz 2, zweiter und dritter Satz vermindert sich der Beitrag im Jahr 1992 in den Fällen, in denen der Beitrag vom Versicherten und vom Dienstgeber zu gleichen Teilen zu tragen ist, um je 0,7 Prozentpunkte; die Verminderung des Beitrages für den Versicherten im Jahr 1992 um 0,7 Prozentpunkte gilt nicht in den Fällen, in denen der Versicherte Anspruch auf eine Pensionsleistung hat. In den Fällen, in denen der Beitrag vom Versicherten bzw. Dienstgeber allein zu tragen ist, vermindert sich der Beitrag im Jahr 1992 um 1,4 Prozentpunkte.
  4. Absatz 5,Der Dienstgeber/die Dienstgeberin eines/einer nach Paragraph 472, Absatz eins, Versicherten hat der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau den nachgewiesenen Aufwand für das geleistete Krankengeld nach Paragraph 472, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, zuzüglich 5% dieses Aufwandes als anteiligen Verwaltungsaufwand jeweils bis zum Ende des folgenden Quartals zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40095010