Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 217/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 594/1981Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Mittel des Fonds sind zur Gewährung zinsenfreier Darlehen an die im § 1 genannten Personen zu verwenden, die einer finanziellen Hilfe bedürfen, umDie Mittel des Fonds sind zur Gewährung zinsenfreier Darlehen an die im Paragraph eins, genannten Personen zu verwenden, die einer finanziellen Hilfe bedürfen, um
sich eine Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen oder zu erhalten,
ihren Kindern eine Berufsausbildung zu ermöglichen,
ein Wohnungsbedürfnis zu befriedigen, notwendige Gebrauchs- oder Einrichtungsgegenstände zu beschaffen oder
einem bestehenden oder drohenden eigenen Notstand abzuhelfen.
(2)Absatz 2,Die Höhe eines Darlehens, das aus den Mitteln des Fonds gewährt wird, soll den sechzigfachen Betrag der monatlichen Grundrente, auf die ein Anspruch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 besteht, nicht übersteigen. Die Rückzahlung des Darlehens ist durch Abtretung sowie nach Möglichkeit durch Bürgschaften oder Pfandrechte sicherzustellen.
(3)Absatz 3,Auf die Gewährung von Darlehen aus den Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
Schlagworte
Gebrauchsgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR12094502
Alte Dokumentnummer
N6196011395A