Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1982 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 594/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.200230.06.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2015
§ 401.01.199231.12.2001 § → § BGBl. Nr. 687/1991
§ 401.01.198231.12.1991 BGBl. Nr. 594/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 594/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991danach: BGBl. Nr. 687/1991

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Mittel des Fonds sind zur Gewährung zinsenfreier Darlehen an die im Paragraph eins, genannten Personen zu verwenden, die einer finanziellen Hilfe bedürfen, um
    1. Litera a
      sich eine Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen oder zu erhalten,
    2. Litera b
      ihren Kindern eine Berufsausbildung zu ermöglichen,
    3. Litera c
      ein Wohnungsbedürfnis zu befriedigen, notwendige Gebrauchs- oder Einrichtungsgegenstände zu beschaffen oder
    4. Litera d
      einem bestehenden oder drohenden eigenen Notstand abzuhelfen.
  2. Absatz 2,Die Höhe eines Darlehens, das aus den Mitteln des Fonds gewährt wird, soll den sechzigfachen Betrag der monatlichen Grundrente, auf die ein Anspruch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 besteht, nicht übersteigen. Die Rückzahlung des Darlehens ist durch Abtretung sowie nach Möglichkeit durch Bürgschaften oder Pfandrechte sicherzustellen.
  3. Absatz 3,Auf die Gewährung von Darlehen aus den Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

Schlagworte

Gebrauchsgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10008181

Dokumentnummer

NOR12094502

Alte Dokumentnummer

N6196011395A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/217/P4/NOR12094502