Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 217/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Mittel des Fonds sind zur Gewährung zinsenfreier Darlehen an die im § 1 genannten Personen zu verwenden, die einer finanziellen Hilfe bedürfen, umDie Mittel des Fonds sind zur Gewährung zinsenfreier Darlehen an die im Paragraph eins, genannten Personen zu verwenden, die einer finanziellen Hilfe bedürfen, um
sich eine Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen oder zu erhalten,
ihren Kindern eine Berufsausbildung zu ermöglichen,
ein Wohnungsbedürfnis zu befriedigen, notwendige Gebrauchs- oder Einrichtungsgegenstände zu beschaffen,
einem bestehenden oder drohenden eigenen Notstand abzuhelfen oder
einem bestehenden oder drohenden Notstand eines unterhaltsberechtigten Familienangehörigen abzuhelfen.
(2)Absatz 2,Die Höhe eines Darlehens, das aus den Mitteln des Fonds gewährt wird, soll bei den Anspruchsberechtigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, den sechzigfachen Betrag der monatlichen Grundrente, Witwen(Witwer)beihilfe oder Elternrente, bei den Anspruchsberechtigten nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, den sechzigfachen Betrag der monatlichen Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes), Witwenrente (§ 33 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes), Witwenbeihilfe (§ 35 des Heeresversorgungsgesetzes) oder Elternrente (§ 44 des Heeresversorgungsgesetzes) nicht übersteigen. Empfängern einer Beihilfe oder Elternrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder nach dem Heeresversorgungsgesetz soll jedoch höchstens ein Darlehen in Höhe des sechzigfachen Betrages der Witwengrundrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 gewährt werden.Die Höhe eines Darlehens, das aus den Mitteln des Fonds gewährt wird, soll bei den Anspruchsberechtigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, den sechzigfachen Betrag der monatlichen Grundrente, Witwen(Witwer)beihilfe oder Elternrente, bei den Anspruchsberechtigten nach dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, den sechzigfachen Betrag der monatlichen Beschädigtenrente (Paragraph 23, Absatz 3, des Heeresversorgungsgesetzes), Witwenrente (Paragraph 33, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes), Witwenbeihilfe (Paragraph 35, des Heeresversorgungsgesetzes) oder Elternrente (Paragraph 44, des Heeresversorgungsgesetzes) nicht übersteigen. Empfängern einer Beihilfe oder Elternrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder nach dem Heeresversorgungsgesetz soll jedoch höchstens ein Darlehen in Höhe des sechzigfachen Betrages der Witwengrundrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 gewährt werden. (3)Absatz 3,Die Rückzahlung des Darlehens ist durch Abtretung sowie nach Möglichkeit durch Bürgschaften oder Pfandrechte sicherzustellen.
(4)Absatz 4,Auf die Gewährung von Darlehen aus den Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales als Vertreter des Kriegsopferfonds hat als Grundlage für die Gewährung von Darlehen nach Anhörung des Beirates (§ 2 Abs. 2) Richtlinien, insbesondere über die Darlehenshöhe, die Darlehenslaufzeit, die Darlehensbesicherung und die sonstigen Bedingungen zu erlassen. Diese Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.Der Bundesminister für Arbeit und Soziales als Vertreter des Kriegsopferfonds hat als Grundlage für die Gewährung von Darlehen nach Anhörung des Beirates (Paragraph 2, Absatz 2,) Richtlinien, insbesondere über die Darlehenshöhe, die Darlehenslaufzeit, die Darlehensbesicherung und die sonstigen Bedingungen zu erlassen. Diese Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
Schlagworte
Gebrauchsgegenstand, Witwerbeihilfe
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR12105929
Alte Dokumentnummer
N6199119081J