Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1971Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
II. ABSCHNITT.römisch zwei. ABSCHNITT.
Ausbildung des Richteramtsanwärters.
Dauer des Ausbildungsdienstes.
§ 9. (1) Der Richteramtsprüfung hat ein dreijähriger Ausbildungsdienst voranzugehen, der beim Bezirksgericht, beim Gerichtshof erster Instanz und bei der Staatsanwaltschaft bei einem Gerichtshof erster Instanz zu leisten ist.Paragraph 9, (1) Der Richteramtsprüfung hat ein dreijähriger Ausbildungsdienst voranzugehen, der beim Bezirksgericht, beim Gerichtshof erster Instanz und bei der Staatsanwaltschaft bei einem Gerichtshof erster Instanz zu leisten ist.
(2)Absatz 2,Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann beim Obersten Gerichtshof, beim Oberlandesgericht, beim Arbeitsgericht, bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und bei der Finanzprokuratur geleistet werden.
(3)Absatz 3,Die Dienstleistung beim Bezirksgericht und beim Gerichtshof erster Instanz hat mindestens je ein Jahr zu dauern; jede andere der genannten Dienstleistungen darf die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
Dokumentnummer
NOR12094561
alte Dokumentnummer
N6196120641S