Rechtstracker.at

§ 9 RStDG

Fassungen
01.05.1988 bis 30.12.2003 — BGBl. Nr. 230/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute29.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 901.01.201928.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 102/2018
§ 908.01.201831.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 901.01.201207.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 901.01.200931.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
§ 931.12.200331.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 901.05.198830.12.2003 § → § BGBl. Nr. 230/1988
§ 901.08.197130.04.1988 BGBl. Nr. 283/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.05.1988BGBl. Nr. 230/1988

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003danach: BGBl. I Nr. 130/2003

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

römisch zwei. ABSCHNITT.

Ausbildung des Richteramtsanwärters.

Dauer und Ablauf des Ausbildungsdienstes

Paragraph 9, (1) Der Ausbildungsdienst dauert vier Jahre; wird die Richteramtsprüfung nicht innerhalb dieses Zeitraumes erfolgreich abgelegt, verlängert sich der Ausbildungsdienst bis zur erfolgreichen Ablegung der Richteramtsprüfung.

  1. Absatz 2,Der Ausbildungsdienst ist beim Bezirksgericht, beim Gerichtshof erster Instanz, bei einer Staatsanwaltschaft, bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen sowie bei einem Rechtsanwalt oder bei einem Notar oder bei der Finanzprokuratur zu leisten.
  2. Absatz 3,Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann beim Oberlandesgericht, beim Obersten Gerichtshof, beim Bundesministerium für Justiz und bei einer Dienststelle für Bewährungshilfe (Paragraph 24, Absatz 2, des Bewährungshilfegesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 146) geleistet werden.
  3. Absatz 4,Der Ausbildungsdienst beim Bezirksgericht und beim Gerichtshof erster Instanz hat mindestens je ein Jahr, der Ausbildungsdienst bei der Staatsanwaltschaft und beim Rechtsanwalt (oder beim Notar oder bei der Finanzprokuratur) mindestens je fünf Monate und der Ausbildungsdienst bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen mindestens drei Wochen zu dauern. Der Ausbildungsdienst beim Oberlandesgericht, beim Obersten Gerichtshof und beim Bundesministerium für Justiz darf jeweils die Dauer von sechs Monaten, der Ausbildungsdienst bei einer Dienststelle für Bewährungshilfe die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten.
  4. Absatz 5,Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Verwaltungsstellen dem Richteramtsanwärter Gelegenheit zu geben, die Einrichtungen und die Arbeitsweisen der Dienststellen des Bundes kennenzulernen, die für die Tätigkeit des Richters oder des Staatsanwaltes von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Exkursionen zu den betreffenden Dienststellen, verbunden mit Vorträgen durch Vertreter dieser Dienststellen, zu veranstalten.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 230/1988 (tritt mit Ablauf des 31. August
2002 außer Kraft, vgl. Art. 21 Abs. 1, BGBl. I Nr. 119/2002)

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12103636

alte Dokumentnummer

N6198811498H