Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Bestellung der Prüfungskommissäre.
§ 18. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat spätestens im November des letzten Jahres der Funktionsdauer der Prüfungskommission dem Bundesministerium für Justiz Vorschläge über die zu bestellenden Prüfungskommissäre zu erstatten. Hinsichtlich der Personen, die nicht dem Personalstand des Oberlandesgerichtes angehören, hat er das Einvernehmen mit ihrer Dienststelle zu pflegen.Paragraph 18, (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat spätestens im November des letzten Jahres der Funktionsdauer der Prüfungskommission dem Bundesministerium für Justiz Vorschläge über die zu bestellenden Prüfungskommissäre zu erstatten. Hinsichtlich der Personen, die nicht dem Personalstand des Oberlandesgerichtes angehören, hat er das Einvernehmen mit ihrer Dienststelle zu pflegen.
(2)Absatz 2,Die am Sitze des Oberlandesgerichtes befindliche Rechtsanwaltskammer hat bis Mitte November des letzten Jahres der Funktionsdauer der Prüfungskommission dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Rechtsanwälte ihres Sprengels in der von ihm anzugebenden Anzahl zur Bestellung als Prüfungskommissäre namhaft zu machen. Nach Bedarf kann der Präsident des Oberlandesgerichtes auch eine nicht am Sitze des Oberlandesgerichtes befindliche Rechtsanwaltskammer auffordern, Rechtsanwälte ihres Sprengels zur Bestellung als Prüfungskommissäre vorzuschlagen.
Dokumentnummer
NOR12094570
alte Dokumentnummer
N6196120650S